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Pfosten-/Riegel- und Elementfassaden

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FASSADE 4/2018

tungen für die Fassadentechnik, welches

sich niedergeschrieben im AHO-Heft Nr.28

(Zweite Auflage August 2017, ISBN 978-3-

8462-0796-3) finden lässt. Es beinhaltet er-

gänzende Leistungen zur HOAI.

nachlesen, sondern nur um Konstruktions-

merkmale als beispielhafter Vorschlag zur

rechtlichen Orientierung:

– Konstruktionen: normale Standard-

konstruktionen (Katalogware mit Stan-

dardprofilen und vom Hersteller dar-

gestellten, einfachen Anschlüssen) wie

einfache Lochfenster, Fensterbänder,

WDVS-Fassaden, Türen und Pfosten-

Riegel Fassaden; einfache hinterlüfte-

te Fassaden aus Mauerwerk, Naturstein,

Faserzementplatten und Blechbeklei-

dungen

Konstruktionen mit Sonder-

profilen, Elementfassaden, Zweite-Haut-

fassaden, Kastenfensterkonstruktionen,

Verbundfensterlösungen, Kalt-Warm-

Konstruktionen, Glasfassaden, Netwalls,

Freiform-Fassaden, Closed-Cavity-Fas-

saden, Medienfassaden, Fassaden mit in-

tegrierter Haustechnik, Systementwick-

lungen und flache Glasdächer.

– Dimensionierung: Bauelemente in

Standardgrößen

in Sondergrößen.

– Tragwerk: einfacher Rohbau ohne be-

sondereVerformung und Bewegung

Rohbau mit großenVerformungen

und/oder Schwingungen.

– Schallschutz: Schallschutzklasse 1-3

nach DIN 4109

höhere Schutzklassen.

– Schlagregen- und Luftdichtigkeit: Forde-

rungen bis 600 Pa

Forderungen über

diesem Druck.

– Bauphysikalische Überprüfung von

Anschlüssen: nach Tabellen (DIN 4108,

Montageleitfaden, Merkblätter)

von den tabellierten Anschlüssen ab-

weichend.

– Sicherheitstechnik: Durchwurfsicherheit,

RC3 eingebaut nach Systemvorgaben

abweichend davon oder höhere

Widerstandsklassen, Beschusssicherheit

und Sprengwirkungshemmung.

– Sonnenschutz: ungeschützt bis Wind-

widerstandklasse 3 (50 km/h Windge-

schwindigkeit)

bei höherer Windbe-

lastung des Sonnenschutzes.

– Sanierung: einfache Ge-

bäude nachVorgaben ei-

nes Sanierungsgutach-

tens

ohne Bestandsgut-

achten und/oder mit er-

schwerenden Denkmal-

schutzauflagen.

– Korrosionsschutz: einfa-

che Beschichtung- und

Korrosionsschutzklassen

bei Normalklima im Bin-

nenland

bei korrosiveren

Klimata.

– Reinigungskonzept: mit

einfachen Mitteln, wie

Leiter und Hubgerät

mit schwer zugängli-

chen Flächen.

– Fassaden mit Sonder-

funktion: Solar-Fassaden

Erdbebensichere Fas-

saden, radarabsorbieren-

de Fassaden, Reinraum-

Fassaden, elektromagne-

tisch-schirmende (EMS)

Fassaden.

An dieser Stelle ist es wich-

tig hervorzuheben, dass die-

se Einschätzung nur An-

stoß für eine benötigte Mei-

nungsfindung sein kann.

Rechtlich werden in Zu-

kunft sporadisch, aber fort-

schreitend Grenzen festge-

legt, was einem Architek-

ten ohne Fachplaner beim

Thema Fassade zuzumuten

ist. Dabei geht es nicht um

die Fähigkeiten eines jeden

Einzelnen, noch um das Be-

werben der Leistung von Fachingenieuren

– es geht für die Architekten um die Bewer-

tung unternehmerischer Risiken. Wer für

sich und sein Team bei der Einschätzung

einer Fassade gegenüber dem Bauherrn

keinen Bedarf nach einem Fachplaner Fas-

sade anmeldet, weil die Bearbeitenden alle

oben differenzierten Anforderungen und

Konstruktionen beherrschen, der darf sich

dieser Meinungsfindung entziehen. Alle

anderen sind gefordert, Einfluss zu neh-

men, um nicht nur bei flachen Glasdächern

zu wissen, welches Risiko sie vertreten oder

vermeiden.

Das „Heben der Hand“ halte ich persönlich

in der ersten HOAI Leistungsphase in vie-

len Fällen für schwierig, was sich auch an

den teils sehr spezifischen obenstehenden

Merkmalen erkennen lässt. Es steht im Üb-

rigen für das Verweisen des Bauherrn auf

das Leistungsbild der Fachingenieurleis-

Dipl.-Ing. Ralf

Rache ist Techni-

scher Geschäfts­

führer der Rache

Engineering GmbH (Aachen) und seit vielen

Jahren Mitglied im UBF – Unabhängige Berater

für Fassadentechnik e.V.

Auszug aus dem Urteil:

BGB §§ 280, 281, 631, 633, 634 Nr. 4;

HOAI 1996 § 15

Wird ein Architekt mit der Planung einer

Glasdachkonstruktion, bestehend aus einer

Stahlunterkonstruktion mit aufgeschraubtem

Aluminium-Anschraubprofil und einer Neigung

von ca. 3 Grad zur Traufe hin, beauftragt,

muss er angesichts der Komplexität der Stahl-

Glasbaukonstruktion die Einschaltung eines

Fachplaners veranlassen bzw. diese dem

Auftraggeber zumindest empfehlen.

OLG München, Urteil vom 30.08.2017 -

13 U 4374/15 Bau

Komplexe Fassaden bedürfen einer detaillierten Fachplanung

durch den Fachingenieur für Fassadentechnik.

Fotos (2):

© Rache Engineering GmbH