Anwenderreport Höhenzugang 2015
11Jährliche Unterweisungspflicht für Chefs
Das Wort ist ein Ungetüm: Unterwei-
sung gemäß DGUV-Grundsatz 308-008 &
DGUV-Regel 100-500/ehemals DGUV 966.
Der Inhalt ist aber eindeutig: Seit 2010 ha-
ben Unternehmer die Pflicht, alle Mitarbei-
ter, die mit Arbeitsbühnen arbeiten, jährlich
zu unterweisen.
Diese Unterweisung wird fälschlicherweise häu-
fig als„Arbeitsbühnenführerschein“ bezeichnet,
da viele Teilnehmer nach der Unterweisung eine
Bestätigung erhalten, die in Form und Ausse-
hen unseren „normalen Führerscheinen“ sehr
ähnlich ist.Nach wie vor kennen viele Unterneh-
mer diese Vorschriften immer noch nicht oder
kommen ihr trotz Kenntnis nicht nach. Unab-
hängig von Gültigkeitsdauer auf dem Zertifikat,
der Card oder der Bescheinigung verlangt der
Gesetzgeber unmissverständlich eine jährliche
Unterweisung.
Sehr oft scheitern Einsätze mit Arbeitsbüh-
nen, weil Bediener die erforderlichen Nachwei-
se über eine durchgeführte Unterweisung nicht
vorlegen können und Auftraggeber von ihrem
Hausrecht Gebrauch machen und ein Arbeiten
auf ihrem Gelände ohne diese Unterweisung
nicht mehr erlauben. Hier stehen Vermieter
ganz klar in der Pflicht zur Information, Auf-
klärung, Beratung und – wenn personell mög-
lich – zur Durchführung der spezifischen Un-
terweisungen. Unabhängig von der rechtlichen
Situation für alle Unternehmer, sollten alle Be-
diener mit dem richtigen „Handwerkszeug“ an
die angemieteten Maschinen gehen,umUnfälle
zu vermeiden.
Hinzu kommt: Durch die vor längerer Zeit
reformierten Führerscheinklassen sind inzwi-
schen immer weniger Mitarbeiter der Kunden in
der Lage, Lkw-Arbeitsbühnen über 3,5 Tonnen
oder Anhänger-Arbeitsbühnen zu fahren. Hin-
tergrund sind die neu geregelten Führerschein-
klassen, die ab 2000 Führerscheinneulingen
nur noch erlauben, Fahrzeuge bis maximal 3,5
Tonnen zulässiges Gesamtgewicht zu bewegen.
Nur wer vor dem Jahr 2000 seinen Führerschein
gemacht hat (die alte Klasse 3), darf mit dem
Schein bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht
bewegen und obendrein noch einen zweiachsi-
gen Anhänger ziehen. Dann darf der Führer-
scheininhaber bis 18 Tonnen bewegen. Doch
Vorsicht: Wer älter als 50 Jahre ist, muss jähr-
lich den Eintrag erneuern.
Fahren ohne Führerschein
Die Führerscheinproblematik wird auch ger-
ne weggewischt. Das Argument: „Dann soll der
Vermieter doch die gewünschte Maschine an-
liefern, wir arbeiten ja auf Privatgelände!“ zieht
nicht. Außer im eigenen Garten spricht der Ge-
setzgeber kaum noch von Privatgelände.Anders
formuliert: Sobald auch andere Verkehrsteil-
nehmer Zugang zu einem Gelände (Parkplatz,
Werksgelände o.Ä.) haben, ist für den Betrieb
der genutzten Lkw-Arbeitsbühne natürlich der
Besitz des entsprechenden Führerscheins abso-
lute Pflicht, auch wenn der Bediener „nur“ im
Korb steht und arbeitet. Anderenfalls liegt hier
eindeutig „Fahren ohne Führerschein“ vor.
www.gl-verleih.deBöcker Maschinenwerke GmbH
Lippestr. 69–73 · 59368 Werne · Fon
+49(0)2389/7989
-0
www.boecker-group.comSo
höchst
interessant
sind die EASYLINE
ALU-KRANE von
Böcker.
METER AUS-
FAHRLÄNGE
KILOGRAMM
NUTZLAST
M/MIN HAKEN-
GESCHWINDIGKEIT
32
1.500
65
monatlich ab
€ 1.799,-
bei 72 Monaten Laufzeit
und 15 % Restwert
Lkw: Alle erforderlichen Papiere dabei?
Foto: Opel
Unternehmen + Märkte