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Anwenderreport Höhenzugang 2015

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Jährliche Unterweisungspflicht für Chefs

Das Wort ist ein Ungetüm: Unterwei-

sung gemäß DGUV-Grundsatz 308-008 &

DGUV-Regel 100-500/ehemals DGUV 966.

Der Inhalt ist aber eindeutig: Seit 2010 ha-

ben Unternehmer die Pflicht, alle Mitarbei-

ter, die mit Arbeitsbühnen arbeiten, jährlich

zu unterweisen.

Diese Unterweisung wird fälschlicherweise häu-

fig als„Arbeitsbühnenführerschein“ bezeichnet,

da viele Teilnehmer nach der Unterweisung eine

Bestätigung erhalten, die in Form und Ausse-

hen unseren „normalen Führerscheinen“ sehr

ähnlich ist.Nach wie vor kennen viele Unterneh-

mer diese Vorschriften immer noch nicht oder

kommen ihr trotz Kenntnis nicht nach. Unab-

hängig von Gültigkeitsdauer auf dem Zertifikat,

der Card oder der Bescheinigung verlangt der

Gesetzgeber unmissverständlich eine jährliche

Unterweisung.

Sehr oft scheitern Einsätze mit Arbeitsbüh-

nen, weil Bediener die erforderlichen Nachwei-

se über eine durchgeführte Unterweisung nicht

vorlegen können und Auftraggeber von ihrem

Hausrecht Gebrauch machen und ein Arbeiten

auf ihrem Gelände ohne diese Unterweisung

nicht mehr erlauben. Hier stehen Vermieter

ganz klar in der Pflicht zur Information, Auf-

klärung, Beratung und – wenn personell mög-

lich – zur Durchführung der spezifischen Un-

terweisungen. Unabhängig von der rechtlichen

Situation für alle Unternehmer, sollten alle Be-

diener mit dem richtigen „Handwerkszeug“ an

die angemieteten Maschinen gehen,umUnfälle

zu vermeiden.

Hinzu kommt: Durch die vor längerer Zeit

reformierten Führerscheinklassen sind inzwi-

schen immer weniger Mitarbeiter der Kunden in

der Lage, Lkw-Arbeitsbühnen über 3,5 Tonnen

oder Anhänger-Arbeitsbühnen zu fahren. Hin-

tergrund sind die neu geregelten Führerschein-

klassen, die ab 2000 Führerscheinneulingen

nur noch erlauben, Fahrzeuge bis maximal 3,5

Tonnen zulässiges Gesamtgewicht zu bewegen.

Nur wer vor dem Jahr 2000 seinen Führerschein

gemacht hat (die alte Klasse 3), darf mit dem

Schein bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht

bewegen und obendrein noch einen zweiachsi-

gen Anhänger ziehen. Dann darf der Führer-

scheininhaber bis 18 Tonnen bewegen. Doch

Vorsicht: Wer älter als 50 Jahre ist, muss jähr-

lich den Eintrag erneuern.

Fahren ohne Führerschein

Die Führerscheinproblematik wird auch ger-

ne weggewischt. Das Argument: „Dann soll der

Vermieter doch die gewünschte Maschine an-

liefern, wir arbeiten ja auf Privatgelände!“ zieht

nicht. Außer im eigenen Garten spricht der Ge-

setzgeber kaum noch von Privatgelände.Anders

formuliert: Sobald auch andere Verkehrsteil-

nehmer Zugang zu einem Gelände (Parkplatz,

Werksgelände o.Ä.) haben, ist für den Betrieb

der genutzten Lkw-Arbeitsbühne natürlich der

Besitz des entsprechenden Führerscheins abso-

lute Pflicht, auch wenn der Bediener „nur“ im

Korb steht und arbeitet. Anderenfalls liegt hier

eindeutig „Fahren ohne Führerschein“ vor.

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