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Markt

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RTS-Magazin 11/2018

Alle Jahre wieder stehen Arbeitgeber vor

der Herausforderung, eine Weihnachtsfeier

für ihre Mitarbeiter zu organisieren. So lässt

sich das Geschäftsjahr besinnlich ausklin-

gen und der betriebliche Zusammenhalt

stärken. Damit aus der Feierlust kein Weih-

nachtsfrust wird, sollten Arbeitgeber be-

reits bei der Planung einige Dinge berück-

sichtigen. Was es von Teilnahmepflicht bis

zur richtigen Absicherung zu beachten gilt,

weiß Volker Helmhagen von der Nürnber-

ger Versicherung.

Adventszeit ist Weihnachtsfeierzeit. Und

auch, wenn viele Arbeitnehmer eine Weih-

nachtsfeier als selbstverständlich ansehen –

verpflichtet ist der Arbeitgeber dazu nicht.

„Wer sich aber entschließt, eine Weih-

nachtsfeier auszurichten, muss die gesamte

Belegschaft einladen“, weiß Volker Helm-

hagen. Nur wenn ein dringender betrieb-

licher Sachgrund vorliegt, können verein-

zelte Arbeitnehmer ausgeschlossen wer-

den. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

der Betrieb während der Feier aufrechter-

halten werden muss, etwa weil laufende

Maschinen bedient werden müssen – eine

sogenannte Notfallversorgung. „Ein will-

kürlicher Ausschluss mancher Mitarbeiter

ist nach dem allgemeinen arbeitsrechtli-

chen Gleichbehandlungsgrundsatz verbo-

ten“, so der Experte der Nürnberger Versi-

cherung. Nicht vergessen: Auch Praktikan-

ten oder Leiharbeiter sind Teil der Beleg-

schaft und freuen sich über eine Einladung

Die perfekteWeihnachtsfeier

und der damit verbundenen Wertschät-

zung. Die gemeinsame Feierlichkeit stärkt

zudem den Zusammenhalt unter den Kol-

legen – und das wiederum wirkt sich po-

sitiv auf den Arbeitsalltag aus. Allerdings

kann der Arbeitgeber niemandem die Teil-

nahme vorschreiben. Volker Helmhagen er-

klärt: „Mitarbeiter sind nur dazu verpflich-

tet, ihre im Arbeitsvertrag vereinbarte Leis-

tung zu erbringen.“ Findet die Weihnachts-

feier jedoch während der regulären Arbeits-

zeit statt, heißt es für die Angestellten: mit-

feiern oder weiterarbeiten.

Die richtige Planung

Um in der oft stressigen Vorweihnachts-

zeit nicht auch noch die Planung der Feier-

lichkeit erledigen zu müssen lohnt es sich,

mindestens ein bis zwei Monate vorher mit

den Vorbereitungen zu beginnen. Vor allem

wer sich für das Rahmenprogramm bei-

spielsweise einen Künstler oder Referen-

ten wünscht, sollte dies frühzeitig in Angriff

nehmen. „Egal ob besonderes Arrangement

oder Location: In der Vorweihnachtszeit ist

das Angebot stets knapp. Viele Restaurants

und Veranstaltungsräume sind bereits früh

ausgebucht“, warnt der Experte der Nürn-

berger Versicherung. Sobald das Rahmen-

programm steht, können die Einladun-

gen verteilt werden – am besten spätestens

sechs Wochen vor der Weihnachtsfeier. So

können sich die Mitarbeiter den Termin vor-

merken und mögliche Rückfragen lassen

sich noch rechtzeitig klären. Wichtig zu wis-

sen: „Eine Firmenfeier kann den Arbeitneh-

mern, die daran teilnehmen, als geldwer-

ter Vorteil ausgelegt werden“, weiß Volker

Helmhagen. Um das zu verhindern, soll-

ten die Gesamtausgaben – für Essen, Ge-

tränke, Bewirtung und Geschenke – geteilt

durch die Anzahl der anwesenden Teilneh-

mer 110 Euro brutto beziehungsweise 92,44

Euro netto nicht überschreiten. Liegen die

Ausgaben über diesem Freibetrag, muss der

Arbeitgeber die Differenz versteuern. Übri-

gens: Da eine Weihnachtsfeier meist keine

öffentliche Veranstaltung ist, benötigen Ar-

beitgeber dafür auch keine behördliche Ge-

nehmigung. Auch beispielsweise Jugend-

schutzverordnungen oder GEMA-Gebüh-

ren für das Abspielen von Musik entfallen

ebenso.

Absicherung für Arbeitgeber

Nicht nur Verletzungen der Belegschaft ha-

ben für Arbeitgeber negative Auswirkun-

gen. Auch materielle Schäden können ihm

bei einer ausgelassenen Feier Ärger berei-

ten. Beschädigt ein Mitarbeiter in der Lo-

cation versehentlich das Parkett mit Glüh-

weinflecken, kann das schnell Kosten von

mehreren tausend Euro verursachen. Davor

schützt eine sogenannte Veranstaltungs-

versicherung. Neben einer Veranstaltungs-

haftpflichtversicherung enthält der Veran-

staltungsschutz der Nürnberger Versiche-

rung auch einen Ausfall-Schutz. Dieser

greift, wenn die Weihnachtsfeier beispiels-

weise aufgrund eines öffentlichen Strom-

ausfalls kurzfristig abgesagt werden muss.

Die Kosten für bereits bestellte Speisen und

Getränke sowie eine gebuchte Band über-

nimmt der Versicherer. Geht die Technik

wegen eines Kurzschlusses kaputt oder ru-

iniert ein Brand die Einrichtung, sind diese

Schäden durch den Baustein „Sachwerte

und Technik“ des Veranstaltungsschutzes

abgedeckt. Zusätzlich enthält das Paket

eine Gruppenunfallversicherung für alle

Helfer, falls beim Auf- oder Abbau etwas

schief geht und zum Beispiel ein Mitarbei-

ter beim Aufhängen der Lichterkette von

der Leiter stürzt. Je nach Größe der Veran-

staltung können unterschiedliche Höhen

der Versicherungssumme gewählt werden.

Bei Schadenersatzansprüchen stehen auf

jeden Fall mindestens 3 Mio. Euro zur Ver-

fügung.

www.nuernberger.de/veranstaltungsversicherung

Foto: © ClipDealer

Damit die Weihnachtsfeier ein voller Erfolg wird, sollte sie frühzeitig und genau geplant werden.