Markt
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RTS-Magazin 11/2018
Alle Jahre wieder stehen Arbeitgeber vor
der Herausforderung, eine Weihnachtsfeier
für ihre Mitarbeiter zu organisieren. So lässt
sich das Geschäftsjahr besinnlich ausklin-
gen und der betriebliche Zusammenhalt
stärken. Damit aus der Feierlust kein Weih-
nachtsfrust wird, sollten Arbeitgeber be-
reits bei der Planung einige Dinge berück-
sichtigen. Was es von Teilnahmepflicht bis
zur richtigen Absicherung zu beachten gilt,
weiß Volker Helmhagen von der Nürnber-
ger Versicherung.
Adventszeit ist Weihnachtsfeierzeit. Und
auch, wenn viele Arbeitnehmer eine Weih-
nachtsfeier als selbstverständlich ansehen –
verpflichtet ist der Arbeitgeber dazu nicht.
„Wer sich aber entschließt, eine Weih-
nachtsfeier auszurichten, muss die gesamte
Belegschaft einladen“, weiß Volker Helm-
hagen. Nur wenn ein dringender betrieb-
licher Sachgrund vorliegt, können verein-
zelte Arbeitnehmer ausgeschlossen wer-
den. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn
der Betrieb während der Feier aufrechter-
halten werden muss, etwa weil laufende
Maschinen bedient werden müssen – eine
sogenannte Notfallversorgung. „Ein will-
kürlicher Ausschluss mancher Mitarbeiter
ist nach dem allgemeinen arbeitsrechtli-
chen Gleichbehandlungsgrundsatz verbo-
ten“, so der Experte der Nürnberger Versi-
cherung. Nicht vergessen: Auch Praktikan-
ten oder Leiharbeiter sind Teil der Beleg-
schaft und freuen sich über eine Einladung
Die perfekteWeihnachtsfeier
und der damit verbundenen Wertschät-
zung. Die gemeinsame Feierlichkeit stärkt
zudem den Zusammenhalt unter den Kol-
legen – und das wiederum wirkt sich po-
sitiv auf den Arbeitsalltag aus. Allerdings
kann der Arbeitgeber niemandem die Teil-
nahme vorschreiben. Volker Helmhagen er-
klärt: „Mitarbeiter sind nur dazu verpflich-
tet, ihre im Arbeitsvertrag vereinbarte Leis-
tung zu erbringen.“ Findet die Weihnachts-
feier jedoch während der regulären Arbeits-
zeit statt, heißt es für die Angestellten: mit-
feiern oder weiterarbeiten.
Die richtige Planung
Um in der oft stressigen Vorweihnachts-
zeit nicht auch noch die Planung der Feier-
lichkeit erledigen zu müssen lohnt es sich,
mindestens ein bis zwei Monate vorher mit
den Vorbereitungen zu beginnen. Vor allem
wer sich für das Rahmenprogramm bei-
spielsweise einen Künstler oder Referen-
ten wünscht, sollte dies frühzeitig in Angriff
nehmen. „Egal ob besonderes Arrangement
oder Location: In der Vorweihnachtszeit ist
das Angebot stets knapp. Viele Restaurants
und Veranstaltungsräume sind bereits früh
ausgebucht“, warnt der Experte der Nürn-
berger Versicherung. Sobald das Rahmen-
programm steht, können die Einladun-
gen verteilt werden – am besten spätestens
sechs Wochen vor der Weihnachtsfeier. So
können sich die Mitarbeiter den Termin vor-
merken und mögliche Rückfragen lassen
sich noch rechtzeitig klären. Wichtig zu wis-
sen: „Eine Firmenfeier kann den Arbeitneh-
mern, die daran teilnehmen, als geldwer-
ter Vorteil ausgelegt werden“, weiß Volker
Helmhagen. Um das zu verhindern, soll-
ten die Gesamtausgaben – für Essen, Ge-
tränke, Bewirtung und Geschenke – geteilt
durch die Anzahl der anwesenden Teilneh-
mer 110 Euro brutto beziehungsweise 92,44
Euro netto nicht überschreiten. Liegen die
Ausgaben über diesem Freibetrag, muss der
Arbeitgeber die Differenz versteuern. Übri-
gens: Da eine Weihnachtsfeier meist keine
öffentliche Veranstaltung ist, benötigen Ar-
beitgeber dafür auch keine behördliche Ge-
nehmigung. Auch beispielsweise Jugend-
schutzverordnungen oder GEMA-Gebüh-
ren für das Abspielen von Musik entfallen
ebenso.
Absicherung für Arbeitgeber
Nicht nur Verletzungen der Belegschaft ha-
ben für Arbeitgeber negative Auswirkun-
gen. Auch materielle Schäden können ihm
bei einer ausgelassenen Feier Ärger berei-
ten. Beschädigt ein Mitarbeiter in der Lo-
cation versehentlich das Parkett mit Glüh-
weinflecken, kann das schnell Kosten von
mehreren tausend Euro verursachen. Davor
schützt eine sogenannte Veranstaltungs-
versicherung. Neben einer Veranstaltungs-
haftpflichtversicherung enthält der Veran-
staltungsschutz der Nürnberger Versiche-
rung auch einen Ausfall-Schutz. Dieser
greift, wenn die Weihnachtsfeier beispiels-
weise aufgrund eines öffentlichen Strom-
ausfalls kurzfristig abgesagt werden muss.
Die Kosten für bereits bestellte Speisen und
Getränke sowie eine gebuchte Band über-
nimmt der Versicherer. Geht die Technik
wegen eines Kurzschlusses kaputt oder ru-
iniert ein Brand die Einrichtung, sind diese
Schäden durch den Baustein „Sachwerte
und Technik“ des Veranstaltungsschutzes
abgedeckt. Zusätzlich enthält das Paket
eine Gruppenunfallversicherung für alle
Helfer, falls beim Auf- oder Abbau etwas
schief geht und zum Beispiel ein Mitarbei-
ter beim Aufhängen der Lichterkette von
der Leiter stürzt. Je nach Größe der Veran-
staltung können unterschiedliche Höhen
der Versicherungssumme gewählt werden.
Bei Schadenersatzansprüchen stehen auf
jeden Fall mindestens 3 Mio. Euro zur Ver-
fügung.
www.nuernberger.de/veranstaltungsversicherungFoto: © ClipDealer
Damit die Weihnachtsfeier ein voller Erfolg wird, sollte sie frühzeitig und genau geplant werden.