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glas+rahmen

07.18

verbände

50

verbände

5 fragen

Begehbare Glas­

flächen gehören in

der Glasbranche

längst zum Stan­

dard-Repertoire.

Fachgerecht ausge­

führt, sind sie sehr

sicher und zudem

immer ein Eye­

catcher. Das Bild

zeigt eine Präsen­

tation auf der

glasstec 2008, die

untermauerte, wie

belastbar eine

Glaskonstruktion

sein kann, die

ausschließlich mit

lichthärtenden

Acrylaten gefügt

ist.

1. Was fordert die Arbeitsstättenrichtlinie?

Die Arbeitsstättenrichtlinie ist vom Bundesministerium

für Arbeit und Soziales im Ministerialblatt veröffentlicht

und damit in Kraft getreten. Der Teil ASR A1.6 behandelt

die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von

Fenstern, Oberlichtern und lichtdurchlässigen Wänden an

Arbeitsstätten. Darunter fallen auch die Schaufenster, die

als bodentief eingebauten Fenster oder als lichtdurchlässi-

ge Wände bezeichnet werden. Nach der ASR (A1.6 – 4.3)

sind die Verwendung von bruchsicherem Glas oder ande-

ren bruchsicheren Werkstoffen die geeigneten Schutzmaß-

nahmen für bodentiefe Schaufenster. Es gelten solche Flä-

chen als bruchsicher, wenn sie die baurechtlichen Bestim-

mungen für Sicherheitsglas erfüllen, wie z. B. bei ESG oder

VSG. Beim Einsatz von nicht bruchsicherem Werkstoff ist

eine feste Abschirmung wie ein Geländer, ein Netz oder

ein Gitter erforderlich. Weiterhin darf durch ganzflächiges

Aufkleben einer Splitterschutzfolie die Schutzwirkung ver-

bessert werden, wenn der Austausch einer Schaufenster-

verglasung zu unverhältnismäßiger Härte führen würde.

Somit ist schon von höchster Ebene geregelt, dass es sich

bei Schaufenstern um für die Verkehrssicherheit relevante

Bauteile handelt, an die spezielle Anforderungen hinsicht-

lich der Bruchsicherheit gelten, zumindest für frei zugäng-

liche, bodentiefe Verglasungen.

2. Welche Vorgaben macht

die DGUV?

Die Deutsche Gesetzliche Un-

fallversicherung (DGUV) ist der

Spitzenverband der Berufsge-

nossenschaften und Unfallkas-

sen. Die DGUV hat in Informa-

tionsschriften die Anforderun-

gen an die Verkehrssicherheit

festgeschrieben, so auch in der

DGUV-Information 208-014 zu

Glastüren und Glaswänden mit

Stand von Oktober 2010. Diese

Schrift bezieht sich auch auf die

Arbeitsstättenvorordnung und

zitiert, dass durchsichtige oder

lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im

Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, deutlich

gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff be-

stehen müssen. Sie sind so gegen die Arbeitsplätze und Ver-

kehrswege abzuschirmen, dass die Beschäftigten nicht mit

den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplit-

tern der Wände nicht verletzt werden können. In einer Lis-

te (DGUV 208-014, Seite 20) wird speziell auf die Anfor-

derungen an Schaufensterverglasungen bzw. auch Fenster

unterhalb von Querriegeln eingegangen:

Fenster unter Querriegel

Sicherheitsglas - ggf. Bemessung als absturzsichernde

Verglasung

bodentief eingebaute Fenster

Sicherheitsglas - ggf. Bemessung als absturzsichernde

Verglasung

Schaufenster

Floatglas 1) oder VSG. Für nicht geregelte Anwendungen

wird eine Mindestdicke von 10 mm Floatglas bzw. 12 mm

VSG empfohlen. Generell ist der Stand der Technik in

den „Technischen Regeln für linienförmig gelagerte Ver-

glasungen (TRLV)“ festgelegt. Inzwischen wurde die

TRLV baurechtlich von der DIN 18008 abgelöst.

Bodentiefe Schaufenster

Sicherheitsglas - oder trennende Schutzeinrichtungen

(z. B. Geländer, Gitter)

Reparatur Schaufensterverglasungen

Besteht bei der Reparatur von Schaufensterverglasungen Bestands-

schutz, oder müssen bei der Glasauswahl und GlasDimensionierung

die aktuell gültigen Anforderungen erfüllt werden? Auf fünf

wichtige Fragen zu diesem Thema gibt der folgende Artikel Antworten.

Foto: © Vössing

Kurz-Info

Bei der Reparatur von Schaufenstern ist

die Verwendung der Glasarten in den An-

forderungen der DGUV und der Arbeits-

stättenrichtlinie beschrieben. Speziell für

Verglasungen unterhalb eines Querrie-

gels und bei bodentiefen Verglasungen

wird Sicherheitsglas gefordert, wenn die-

se zugänglich und nicht durch Geländer

oder Gitter geschützt sind. In den Fällen,

in denen Sicherheitsglas gefordert wird,

handelt es sich um sicherheitsrelevante

Bereiche, bei denen die aktuellen Anfor-

derungen zu berücksichtigen sind. Hier

besteht kein Bestandsschutz.“