Previous Page  51 / 62 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 51 / 62 Next Page
Page Background

Markt

49

RTS-Magazin 2/2019

Ob nasses Laub oder Schnee und Eis – rut-

schige Straßen und vereiste Parkplätze sind

potenzielle Unfallschauplätze für Fußgän-

ger. Rutscht dann beispielsweise ein Lie-

ferant auf dem vereisten Firmenparkplatz

aus und verletzt sich, muss der Inhaber da-

für haften. Denn: Er hat seine Verkehrssi-

cherungspflicht nicht erfüllt. Welche Pflich-

ten Betriebe erfüllen müssen, um sich vor

Schadenersatzansprüchen zu schützen und

welche Versicherung im Ernstfall einspringt,

weiß Michael Staschik von der Nürnberger

Versicherung.

Konkret bedeutet die Verkehrssiche-

rungspflicht für Inhaber, dass sie mögliche

Gefahrenquellen, die von ihrem Betriebs-

gelände ausgehen, erkennen und zumut-

bare Vorkehrungen treffen müssen, um eine

Schädigung Dritter zu verhindern. Diese

Pflicht beruht auf § 823 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs (BGB). Dieser besagt: Wer vor-

sätzlich oder fahrlässig das Leben, den Kör-

per, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigen-

tum oder ein sonstiges Recht eines anderen

widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum

Ersatz des daraus entstehenden Schadens

verpflichtet.Verletzt sich ein Kunde also auf-

grund einer naheliegenden Gefahr (vereister

Parkplatz), die durch eine geeignete Maß-

nahme (Räum- und Streupflicht) verhin-

dert hätte werden können, muss der Inhaber

für den Schaden haften. Vor allem für kleine

Verkehrssicherungspflicht beachten

und mittlere Unternehmen kann das schnell

teuer und existenzbedrohend werden. „Da-

her ist es wichtig, sich bewusst mit dem

Thema auseinanderzusetzen und zu über-

legen, welche Maßnahmen für das Betriebs-

gelände nötig sind“, rät Michael Staschik.

Konkrete Maßnahmen

Die Pflicht des Inhabers ist es daher, mög-

liche Gefahrenquellen auf dem Betriebs-

gelände festzustellen. Befinden sich Stol-

perfallen wie Schlaglöcher oder rutschiges

Laub auf dem Parkplatz oder dem Zugang

zum Gebäude, ist er dafür verantwortlich,

dass diese beseitigt werden. Speziell im

Winter besagt die Räum- und Streupflicht,

dass die Wege auf dem Grundstück mehr-

mals täglich von Eis und Schnee zu befreien

sind. Diese Aufgabe muss der Inhaber nicht

selber ausführen, er kann sie übertragen

– beispielsweise auf einen professionellen

Hausmeisterservice. „Allerdings ist der In-

haber in diesem Fall verpflichtet, den Haus-

meisterservice auf ordnungsgemäße Aus-

führung zu prüfen. Versäumt er dies, haftet

er dennoch, wenn ein Kunde auf dem glat-

ten Firmenparkplatz ausrutscht und sich

verletzt“, warnt der Experte der Nürnberger

Versicherung.

Aber nicht nur imWinter besteht ein ho-

hes Unfallrisiko, bereits im Herbst können

Stürme und Unwetter für Gefahr sorgen.

Michael Staschik empfiehlt daher, vor allem

nach heftigen Windböen das Dach zu kon-

trollieren und falls sich Bäume auf dem Be-

triebsgelände befinden, diese sorgsam auf

gelöste oder morsche Äste zu prüfen. Auch

eine intakte Außenbeleuchtung sowie Hin-

weisschilder und Kennzeichnungen von

beispielsweise Glastüren können die Si-

cherheit auf dem Betriebsgelände unterstüt-

zen – und den Inhaber somit vor Schaden-

ersatzansprüchen schützen.

Im Ernstfall abgesichert

Trotz aller Umsicht passiert ein Unfall

schneller als gedacht. Um dann nicht für

hohe Schadenersatzansprüche aufkommen

zu müssen, ist eine Betriebshaftpflichtversi-

cherung für Gewerbetreibende unverzicht-

bar. Stolpert ein Kunde aufgrund einer de-

fekten Außenbeleuchtung über eine Stufe

und verletzt sich dabei, deckt die Betriebs-

haftpflichtversicherung der Nürnberger Ver-

sicherung beispielsweise die Kosten für Arzt

und Krankenhaus sowie Schmerzensgeld

ab. Aber auch bei Sachschäden springt sie

ein: Übersieht der Inhaber bei seiner Kon-

trolle beispielsweise einen morschen Ast,

der anschließend auf ein parkendes Kun-

denauto stürzt, kommt die Versicherung für

Reparatur oder Ersatz auf. „Daher sollte in

jedem Fall auf eine ausreichende Deckungs-

summe geachtet werden. Empfehlenswert

sind mindestens drei Millionen Euro – bes-

ser fünf Millionen Euro“, rät Michael Sta-

schik. Eine separate Haus- und Grundbe-

sitzer-Haftpflichtversicherung ist in der Re-

gel nicht nötig, da diese Risiken bereits in

der Betriebshaftpflichtversicherung inklu-

sive sind. Die Police der Nürnberger Versi-

cherung schützt den Versicherungsnehmer

auch bei unberechtigten Ansprüchen und

wehrt diese für ihn ab. Dabei anfallende

Kosten werden übernommen – auch dann,

wenn es zu einem Prozess kommt.

www.nuernberger.de/

betriebshaftpflichtversicherung

Die Räum- und Streupflicht verpflichtet Inhaber, Wege mehrmals täglich von Eis und Schnee zu befreien.

Foto: © ClipDealer

Rollladen also einen Sicherheitsrollladen.

Kombiniert mit einem Näherungssensor,

der bei Anwesenheit von Personen vor dem

Fenster den Rollladen kurz bewegt, wird der

Rollladen zum wichtigen Bestandteil des Si-

cherheitskonzepts eines Hauses.

Wie auch anderen Sonnenschutzsysteme

lassen sich Rollläden auf vielfältige Art und

Weise bedienen. In Österreich werden be-

reits knapp 60 Prozent aller Rollläden mo-

torisiert und in den meisten Fällen auto-

matisiert. Mit einem Motorantrieb wird der

Rollladen ganz einfach per Knopfdruck aus-

oder eingefahren und mittels Funkfernsteu-

erung ferngesteuert bedient. 

Mit der Einbindung in ein Smart Home-

Konzept wird die Steuerung noch komfor-

tabler – unabhängig davon, wo sich die Be-

nutzer gerade befinden. Mit smarten Roll-

läden fühlt man sich also zurecht in allen

vier Jahreszeiten noch sicherer im eigenen

Heim.

www.bvst.at