RTS Magazin 6/2020
49 RTS-Magazin 6/2020 MARKT Ein Paukenschlag: Das war das EuGH-Urteil vom Mai 2019, demnach eine Arbeitszeiterfassung Pflicht ist. Seitdem wird auf eine Anpassung des deutschen Rech- tes gewartet. Jedoch ist eine fehlende oder nicht ausrei- chende Zeiterfassung schon heute gesetzeswidrig. Das zeigt nun ein Urteil vom Arbeitsgericht Emden. „Das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung legt fest, dass Unternehmen ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung nutzen müssen“, erklärt Michael Stausberg, Geschäftsführer der Virtic GmbH & Co. KG. Doch lässt sich schon aus der Charta der Grundrechte der EU (GrCH) in Verbindung mit dem deutschen Arbeitszeitgesetz schließen, dass eine Zeit erfassung nötig ist. „Darauf beruft sich das Arbeitsge- richt Emden bei einem aktuellen Urteil. Unternehmen, die Arbeitszeiten nicht erfassen, kommen ihren Pflich- ten nicht nach, und das unabhängig von einer Anglei- chung des deutschen Arbeitszeitgesetzes.“ Doch was ist der genaue Hintergrund des Urteils aus Emden? Der Kläger war für einige Wochen als Bau- helfer tätig. Nach Ende der Beschäftigung differierten die von ihm privat aufgezeichneten Arbeitszeiten mit denen des Bautagebuches, auf dessen Grundlage die Entlohnung stattfand. Der Arbeitnehmer verklagte das Bauunternehmen auf eine Lohn-Nachzahlung und bekam Recht. Viele Unternehmen gingen bisher davon aus, dass das EuGH-Urteil erst nach einer Anpassung des deut- sches Arbeitszeitgesetzes seine Wirkung auf die be- Arbeitszeiterfassung für Unternehmen schon lange Pflicht triebliche Praxis ent- faltet. Nun zeigt das Emdener Urteil, dass das EuGH-Urteil schon heute Entscheidungs- grundlage sein kann. Es stellt eine Konkretisie- rung der Grundrechte- Charta dar und legt un- ter anderem fest, dass ein Zeiterfassungssys- tem objektiv, verlässlich und zugänglich sein muss. Ein solches Sys- tem fehlte beim beklag- ten Unternehmen. Das vorgelegte Bautagebuch erfüllte nach Ansicht des Gerichts die Anforderungen an Objektivität und Zugänglichkeit nicht. Es wurde der Bauablauf doku- mentiert, nicht aber die individuellen Arbeitszeiten in- klusive Fahrt- und Rüstzeiten. Zeiterfassungslösungen können mehr Deshalb warnt Michael Stausberg: „Das Arbeitsgericht Emden hat die Rechtslage so interpretiert, wie viele Ex- perten es unmittelbar nach dem EuGH-Urteil erwartet haben: Auch ohne die Anpassung des deutschen Ar- beitszeitgesetzes müssen Unternehmen schon heute ein geeignetes System zur Zeiterfassung einsetzen.“ Objektivität wird in der Regel meist durch einen zuverlässigen Zeitstempel gewährleistet, der die be- treffende Urzeit erfasst. Um ein System zugänglich zu machen, erhalten die Mitarbeiter persönliche Zugänge, über die sie ihre Stempelzeiten und Stammdaten einse- hen können. Verlässlichkeit wird sichergestellt, indem Manipulationen an den erfassten Daten unterbunden werden. www.virtic.com WWW. EXTE .DE ROLLLADENKASTEN-SYSTEME PRODUKTE UND LÖSUNGEN RUND UM FENSTER UND TÜREN EINZIGARTIG DIE LÄRMVERSCHLUSSLEISTE EXTE_2020_RTS_RK.indd 6 16.12.19 16:05 Über Virtic Die Virtic GmbH & Co. KG ist Technologieführer für Dienstleistungen zur mobilen Datenerfassung zu Arbeitszeiten, Tätigkeiten und Einsatzorten sowie deren automatisierte Aufbereitung für die Lohn- buchhaltung, das Controlling und die Disposition. Außendienstmitarbeiter übermitteln sämtliche Daten über Smartphones oder Tablets an einen virtic-Server. Über das Internet sind alle Daten in Realtime einsehbar. Die Dienstleistungen werden als Software as a Service (SaaS) erbracht. Das System kommt vor allem in Bauunternehmen, im Handwerk und in der Energiewirtschaft zum Einsatz. Die virtic GmbH & Co. KG wurde 2004 gegründet. Michael Stausberg: „Das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung legt fest, dass Unternehmen ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung nutzen müssen.“ © Virtic
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