LIFTjournal 2-2021

Gewässerschutz für Hydraulikaufzüge Viele Betreiber wissen zu wenig über den Schutz der Gewässer im Zusammenhang mit hydraulisch betriebenen Aufzugsan- lagen. Die wichtigsten Fakten: D as Wasserhaushaltsgesetz (WHG) legt bundesweit den Maßstab für hydrau- lische Aufzugsanlagen fest. Oberste Re- gel ist der sogenannte „Besorgnisgrundsatz“ in Paragraf 62. Danach müssen Aufzüge so errichtet und beschaffen sein sowie unterhalten und be- trieben werden, dass Gewässer nicht nachteilig verändert werden. Dies ist dann gegeben, wenn der Aufzug zwei Sicherheitsbarrieren hat, der Betreiber bestimmten Pflichten erfüllt und Über- wachungsmaßnahmen vorsieht. SICHERHEITSBARRIEREN Die primäre Sicherheit muss gewährleisten, dass die Teile des Aufzuges, die das Hydraulik- öl führen, dicht sind und den mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen eines Aufzugs standhalten. Dabei muss man er- kennen können, wenn Öl austritt. Die sekundäre Sicherheit ist die zweite Si- cherheitsbarriere, die bei Versagen der primären Sicherheit (wie z. B. des Tanks, des Hydraulik- schlauches, des Hebers oder der Dichtungen) eine Schädigung der Umwelt verhindert. Dazu zählen vor allem Auffangwannen, Rückhalte- einrichtungen und ölfeste Anstriche, die bei ei- ner Leckage das austretende Öl ohne weiteres menschliches Zutun sicher auffangen. BETREIBERPFLICHTEN Sie sind genauer in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beschrieben, die am 1. August 2017 in Kraft trat. Ab diesem Datum gelten für neue An- lagen die Anforderungen der Bundesverordnung. Betreiber von Anlagen, die vor diesem Zeitpunkt schon bestanden, müssen zwar die neuen Prüf- pflichten einhalten, eine Umrüstung der Anlage auf den Stand der Technik ist aber erst auf An- ordnung der zuständigen Behörde erforderlich. WARTUNGSARBEITEN Ein Teil der hydraulischen Aufzüge darf nur von einem zertifizierten Fachbetrieb errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden. Der Fachbetrieb muss über geeignetes Personal und geeignete Gerätschaften verfügen, außerdem braucht er die „formale Zulassung“ einer Überwachungsgemeinschaft oder Sachver- ständigenorganisation. ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN Der Betreiber muss für regelmäßige Kontrollen sorgen. Dabei muss überprüft werden, ob die Anlage noch dicht ist und die Sicherheitseinrich- tungen noch funktionieren. (V.l.) Sicherheit gemäß AwSV: Der Schacht ist mit ölresistenter Folie ausgekleidet und das neue HD-PE Erdschutzrohr mit einer Leckagesonde/Saniertes Edelstahl- erdschutzrohr mit integrierter Ringraumabdichtung zur permanenten Dichtheits- überwachung WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN Außerdem muss ein Teil der hydraulischen Auf- züge vor Inbetriebnahme und regelmäßig durch Sachverständigen geprüft werden, der nach AwSV anerkannt ist. Findet er einen Mangel an der Anlage, muss dieser sofort beseitigt werden. Zu den weiteren Pflichten des Betrei- bers gehört auch für einen Teil der Anlagen der Aushang eines Merkblattes und einer Betriebsanweisung in der Nähe der Auf- zugsanlage an einer gut sichtbarer Stelle. DIE HÄUFIGSTEN FRAGEN UND ANTWORTEN: F Können die regelmäßigen Kontrollen durch das Instandhaltungsunternehmen vorgenommen werden? Ja, das ist möglich. F Was heißt regelmäßig bei denKontrollen? Die TRWS 779 gibt dazu keine genaue Auskunft. Wenn der Aufzug vierteljährlich gewartet wird und die Kontrollen das Instandhaltungsunter- nehmen durchführt, gilt das als ausreichend. F Welche Wassergefährdungsklasse ist anzunehmen, wenn die Ölsorte nicht bekannt ist? Bei unbekannter Ölsorte oder unbekannter 52 AUFZUGSBETREIBER  LIFT OPERATORS LIFT journal  02. 2021

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