LIFTjournal 2-2021

Modernisierung und Änderung von Aufzügen in Österreich – gesetzliche und normative Situation Der Betrieb von Aufzugsanlagen ist in Ös- terreich dezentral geregelt. Jedes der neun Bundesländer hat eigene Aufzugs- gesetze bzw. -verordnungen, in denen un- ter anderem auch die Änderung bzw. die Modernisierung von Aufzügen geregelt ist. Darüber hinaus regelt die Hebeanla- genbetriebsverordnung (HBV) 2009 den Betrieb von Anlagen, die Teil einer ge- werblichen Betriebsstätte sind. Dieses Gesetz ist Bundesrecht und gilt damit in ganz Österreich. VON THOMAS MALDET D ie Regelungen für Änderungen können am Beispiel des Wiener Aufzugsgesetzes WAZG 2006 werläutert werden: Das Gesetz definiert 14 verschiedene Änderungen als we- sentliche Änderungen. Derartige Änderungen be- dürfen eines behördlichen Verfahrens mit einer Vorprüfung der technischen Unterlagen durch einen Aufzugsprüfer vor und einer Abnahmeprü- fung nach Durchführung der Änderung. Danach ist bei der Baubehörde eine Anzeige der Ände- rung zu erstatten, bevor der Aufzug wieder in Betrieb genommen werden darf. Ein Beispiel für eine wesentliche Änderung ist die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als zehn Prozent. Änderungen, die nicht das Ausmaß einer wesentlichen Änderung erreichen – etwa die Änderung eines Sicherheitsbauteiles (z.B. der Fangvorrichtung) – bezeichnet man als unwe- sentliche Änderungen oder manchmal auch als Instandsetzungen. Für derartige Änderungen ist zwar eine Abnahmeprüfung erforderlich, das Be- hördenverfahren entfällt aber komplett. Derartige Bestimmungen gibt es in allen Lan- desgesetzen und auch in der HBV 2009. REGELUNGEN BRINGEN RECHTSSICHERHEIT Die genauen Anforderungen an Änderungen wer- den in anderen Normen bzw. Gesetzen geregelt. Änderungen von Aufzügen, die vor dem Inkraft- treten der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG errichtet wurden, und daher noch kein CE-Zeichen tra- gen, unterliegen den Bestimmungen der ÖNORM B2454-2:2010. Diese Norm definiert Arten von Änderungen, die wieder mit den Landesgesetzen übereinstim- men und regelt u.a., welche Zusatzmaßnahmen bedingt durch die Änderung unter Umständen ergriffen werden müssen. So muss z. B. bei der Nachrüstung einer Fahrkorbtür in einer türlosen Fahrkorböffnung auch die Abstellgenauigkeit an den Stand der Technik angepasst werden, was durch den Einbau einer Frequenzregelung oder ähnliche Maßnahmen erreicht werden kann. Der Aufzugsprüfer vergewissert sich, dass alle in der Norm vorgeschlagenen Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt wurden. Sollten vom Montagebetrieb andere, als die vorgeschlagenen Lösungen gewählt werden, so sind diese in einer Gefahrenbetrachtung zu analysieren und diese Betrachtung durch eine für die ÖNORM B2454- 2:2010 akkreditierte Prüfstelle zu prüfen. Für Aufzüge, die bereits nach 95/16/EG oder später nach der Richtlinie 2014/33/EU in Verkehr gebracht wurden, ist ein Verfahren für die Ände- rung im Paragraf 6b der Aufzüge-Sicherheitsver- ordnung (ASV) 2015 beschrieben. Die ASV 2015 ist die nationale Umsetzung der Richtlinie 2014/33/ EU, wobei in dieser die Republik Österreich Ergän- zungen wie den Paragraf 6b vorgenommen hat. Diese Bestimmung sagt, dass ein Montage- betrieb, der einen Umbau an einem CE-gekenn- zeichneten Aufzug vornimmt, sicherstellen muss, dass auch nach dem Umbau die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforde- rungen, die in der Anlage I des Gesetzes definiert sind, erfüllt werden müssen. Dazu sind einer notifizierten Stelle technische Unterlagen zu übermitteln und es ist eine Prü- fung an der Anlage vorzunehmen. Ergebnis dieser Prüfung ist ein „Prüfbericht für den Umbau“, auf dessen Grundlage der Montagebetrieb eine „Kon- formitätserklärung für den Umbau“ ausstellen darf. Eine Alternative zu diesem Verfahren ist, dass der Montagebetrieb ein Qualitätsmanage- mentsystem nach Anlage XI der ASV 2015 betreibt und auf dieser Basis die Konformitätsbewertung selbst vornimmt. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Regelungen in Österreich den Betreibern, den Montagebetrieben und auch den Prüfinstituti- onen Rechtssicherheit geben.  ⇤ tuvaustria.com/aufzug Der Autor ist bei TÜV AUSTRIA Geschäftsfeldleiter für Infrastruktur und Transport. Der 55-jährige Maschi- nenbauingenieur verantwortet neben der unabhän- gigen Prüfung von Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ein vernetztes Dienstleistungsportfolio für Errichter, Betreiber und Hersteller im Bereich Gebäude und Mobilität. Der Ingenieur Thomas Maldet ist Executive Business Director Infrastructure & Transportation bei TÜV AUSTRIA. Foto: ©TÜV AUSTRIA/ Andreas Amsüss 49 PRODUKTE  PRODUCTS AUFZ G IN AUSTRIA

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