LIFTjournal 1-2021
Bernds Betreibertipp Foto: © AaronAmat/iStock.com und © justinmedia/iStock.com Wussten Sie schon, dass Sie ein Aufzug- Betreiber sind? Dafür reicht es schon, wenn Sie einen Aufzug in Ihrem Gebäude haben – schon sind Sie dran, sind ein Be- treiber mit allen damit verbundenen Pflichten! Schauen wir es uns doch mal im Detail an, wer eigentlich ein Betreiber ist. A ufzugbetreiber heißen seit einigen Jah- ren offiziell „Arbeitgeber“. Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind natürliche und juristische Personen so- wie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen beschäftigen. Und wieso sind Sie ein Arbeitgeber, nur weil Sie einen Aufzug in Ihrem Gebäude haben? Das hat der Gesetzgeber mit der sogenann- ten „Betriebssicherheitsverordnung“ so be- schlossen. Danach ist jeder einem Arbeitgeber gleichgestellt, der eine überwachungsbedürftige Anlage (und das sind die meisten Aufzüge, die Menschen befördern!) zu gewerblichen oder wirt- schaftlichen Zwecken verwendet – auch wenn Sie kein Arbeitgeber im ursprünglichen Sinn des Wortes sind. WER BEZAHLT DIE RECHNUNGEN? Entscheidend ist: Bezahlen Sie die Rechnungen und treffen Sie die Entscheidungen darüber, was mit dem Aufzug geschieht, sind Sie einem solchen Arbeitgeber gleichgestellt. Sind Sie ein Aufzug-Betreiber? Dabei spielen die Eigentumsverhältnisse keine Rolle. Auch ein Pächter oder Mieter des Gebäudes kann so ein Betreiber einer überwa- chungsbedürftigen Anlage sein. Entscheidend ist dabei, wie das Verhältnis zwischen dem Eigentü- mer des Aufzugs und dem Nutzer privatrechtlich geregelt ist. Wenn Sie also Pächter sind, aber der Verpächter die Rechnungen bezahlt und die Entscheidungen trifft, ist er der Betreiber. AUFZUG IM PRIVATHAUS? Aber was ist, wenn der Aufzug in Ihrem Privathaus steht und Sie ihn weder für gewerbliche noch wirtschaftliche Zwe- cke, sondern nur persönlich nutzen? Sind Sie dann auch ein Betreiber mit allen damit verbundenen Pflichten? Es kommt darauf an, in welchem Bundesland Sie leben. Die Bauaufsichtsbehörden der Länder dürfen nämlich darüber entscheiden, ob diese privaten Betreiber sich nach der Betriebssicherheitsver- ordnung richten müssen. Wenn Sie in Bayern, Mecklenburg Vorpom- mern, Saarland, Sachsen oder Thüringen leben, sind Sie nicht betroffen. Alle anderen Bundes- länder haben in ihren Bauordnungen festgelegt, dass auch private Betreiber die Pflichten eines Arbeitgebers erfüllen müssen – wie etwa die regelmäßige Prüfung, die Installation eines Not- rufsystem und die regelmäßige Gefährdungsbe- urteilung. SIE HAFTEN PERSÖNLICH! Und wenn Sie in den nach Bauordnung ungere- gelten Bundesländern leben, sind Sie fein raus? Leider nicht. Wenn nur der Betreiber selbst den Aufzug betritt, benutzt wartet etc. ist es sein persönliches Problem, wenn etwas passieren sollte. Aber gegenüber jeder anderen Person, die mit dem Aufzug zu tun hat, haftet er persönlich wegen den sogenannten V e r k e h r s s i c h e - r un g s p f l i c h t en ! Und zwar nicht nur, wenn dieser Person etwas passiert. Sie handeln schon ord- nungswidrig, wenn Sie einen anderen Menschen einer Gefahr aussetzen – es spielt dabei keine Rolle, ob es zu einem Schaden kommt. Sorgen Sie also dafür, dass Ihr Aufzug sicher ist – denn Sicherheit ist unteilbar! BERND BETREIBER P.S. Wenn Sie jetzt feststellen, dass Sie tatsäch- lich ein Betreiber sind, erliegen Sie bitte nicht dem häufigen Irrtum zu glauben, dass Sie mit einem Vollwartungsvertrag alle Ihre Pflichten erfüllt haben. Aber darüber haben wir ja schon in der vergangenen Ausgabe geschrieben (6/20). Sie finden den Beitrag bei uns auch im Internet. lift-journal.de/betreiberpflichten 46 AUFZUGSBETREIBER LIFT OPERATORS LIFT journal 01. 2021
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