LIFTjournal 6-2020

Arbeiten an Aufzugsanlagen wie Montagen, Instandhaltungen oder Ent- störungen sind mit Risiken verbunden – dazu gehören Einschluss, elektrischer Stromschlag, Brand- und Explosionsge- fährdung sowie der Absturz. Oft wird dort allein gearbeitet, sodass bei einem Unfall keine Hilfe angefordert werden kann, wenn der Betroffene dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. D ie Sicherheit am Arbeitsplatz regelt in Deutschland das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es fordert den Arbeitgeber in Risiko: Allein an Aufzugsanlagen arbeiten §9 ArbSchG auf, die Gefährdung an Arbeitsplätzen zu prüfen und eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Er muss sicherstellen, dass dem Ar- beitnehmer bei einem Unfall Erste Hilfe geleistet werden kann. Nach der Information Nr. 209-053 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) liegt Alleinarbeit vor, wenn die Arbeit ohne Ruf- und Sichtverbindung zu anderen Per- sonen durchgeführt wird. Arbeiten an Aufzügen dürfen nur von fachkundigen Personen durchge- führt werden. „Gegen die Gefährdungen müssen entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden, um danach das verbleibende Risiko zu bewerten. Überschreitet es die geltende Grenze, müssen weitere technische oder organisatorische Mit einer Personen-Notsignal-Anlage (kurz: PNA) kann der Alleinarbeiter einen Notruf durch einen einfachen Tastendruck absetzen. Foto: © Bosch Service Solutions Maßnahmen getroffen werden, damit Erste Hilfe sichergestellt werden kann“, erklärt Udo Nigge- meier, Arbeitsschutzexperte und -berater. Persönliche Schutzbekleidung senkt das Risiko Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern per- sönliche Schutzbekleidung zur Verfügung stellen, wie z. B. einen adäquaten Kopfschutz, Fußschutz, Schutzhandschuhe oder etwa Auffanggurte ge- gen den Absturz. Diese Lösungen senken zwar das Gefahrenrisiko, doch im Notfall tragen sie nicht zur schnellen Hilfe bei. „Eine organisatorische Maßnahme kann das An- und Abmelden bei einer im Notfall-Hilfe ein- LIFT journal  06. 2020 44

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