LIFTjournal 5/2020

Foto: © AaronAmat/iStock.com und © justinmedia/ iStock.com Der schwierige Betrieb von Feuerwehraufzügen Hallo, hier ist wieder Bernd, der Be­ treiber. Diesmal geht es um den Betrieb von Feuerwehraufzügen, mit denen die Feuerwehr, wenn es brennt, die betroffene Etage erreichen und damit nicht nur Material transportieren, sondern auch Leben retten kann. E inen Feuerwehraufzug muss jedes Hoch- haus haben – ab welcher Höhe richtet sich nach den jeweiligen 16 Bauverordnungen der Bundesländer. Feuerwehraufzüge werden nicht nur nach der DIN EN 81-72 und den Landes- bauverordnungen, sondern auch nach Vorgaben der jeweiligen Berufsfeuerwehren gebaut und betrieben. Deshalb gibt es für den Betrieb eines Feuer­ wehraufzugs mehrere Beteiligte, die der Be- treiber koordinieren muss. Dazu gehören zum Beispiel die Wartungsbetriebe für den Aufzug, Elektro (Notstromdiesel), Brandmeldeanlage, Überdruckanlage und natürlich auch die Bau- ämter, Berufsfeuerwehr, Sachverständige und Nutzer/Bewohner. Bei Gebäuden, die eine Brandmeldeanlage haben, mit der eine Berufsfeuerwehr im Brandfall auto- matisch alarmiert wird, ist eine Wirkprinzip-Prü- fung notwendig. Dabei wird ein Brandfall simuliert und die Brandmeldeanlage steuert bestimmte sicherheitstechnische Einrichtungen an (z. B. Brandschutztüren mit Feststellanlagen, Fluchttür- Steuerungen, Brandschutzklappen, Rauch- und Wärmeabzugsanlage-Anlagen, Lüftungsanlagen usw.). Dabei werden alle Funktionen getestet. Für diese Prüfung müssen alle technischen Einrichtungen, die mit der Brandmeldeanlage an- gesteuert werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt koordiniert werden. Zusätzlich muss der Betreiber, die aus der Wirkprinzip-Prüfung entstehenden Gefahren (z. B. zufallende Brandschutztüren oder die Zeit, bis der Notswtromdiesel die Stromver- sorgung übernimmt) mit einer Gefährdungsbeur- teilung abwägen. Achtung: Wenn sich die Nutzung des Gebäudes ändert, muss der Betreiber die Gefährdungsbeur- teilung aktualisieren. Dies ist nach Betriebssicher- heitsverordnung seine Aufgabe. DIE REALITÄT SIEHT ANDERS AUS! Der Betreiber ist in den meisten Fällen hoff- nungslos überfordert. Er ist oft technisch nicht versiert genug, um die Abhängigkeiten zu verste- hen. Die Technische Prüfverordnung/Betriebssi- cherheitsverordnung und Normen (z. B. DIN EN 81-72) sind für ihn Bücher mit sieben Siegeln, falls er sie überhaupt kennt. Er ist darauf angewie- sen, dass die Beteiligten kooperativ zusammen­ arbeiten, was meist schon an der Koordination eines Prüftermins scheitert. Erschwerend kommt hinzu, dass nicht immer klar ist, wer zum Beispiel in einer Aktiengesellschaft, Eigentümergemein- schaften usw. der verantwortliche Betreiber ist … All diese Umstände können dazu führen, dass Betreiber die Prüfungen von Feuerwehraufzügen gar nicht oder nur teilweise ausführen. Fazit: Empfehlenswert is eine jährliche Prüfung aller Feuerwehrfunktionen des Feuerwehraufzugs durch Dritte – etwa durch einen Sachkundigen (nicht der Wartungsbetrieb – der seine Arbeit ja sonst selbst kontrollieren würde). Empfehlenswert ist es auch, nach der ersten Inbetriebnahme ein Backup der bisherigen Softwarekonfiguration zu machen und diese auszudrucken und aufzuheben. Der Verein Deutscher Ingenieure hat die VDI 3809 zur gesamten Gebäudetechnik veröffentlicht. Diese Richtlinie enthält einen Teil über Feuer- wehraufzüge, der für Betreiber sehr nützlich ist. Hier werden Zusammenhänge beschrieben und der Umfang der Prüfung dargestellt. ⇤ Den nächsten Betreibertipp lesen Sie in der kom- menden Ausgabe des LIFTjournals. Es erscheint am 11. Dezember. 62 AUFZUGSBETREIBER  LIFT OPERATORS LIFT journal  05. 2020

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