LIFTjournal 5/2020

GEG: Öffnung zur Rauchableitung für Fahrschächte betroffen Am 1. November 2020 tritt das Gebäude­ energiegesetz (GEG) in Kraft. Auch wenn es immer heißt, die Anforderungen würden nicht verschärft, muss bei der Planung der Rauchableitung von Fahrschächten nun genauer hingesehen werden. W as sind die wichtigsten Neuerungen, in der vom GEG geforderten Prüfnorm in Bezug auf die Auswirkungen auf die Fahrschacht-Entrauchung? Rauch- und Wärmeabzug mit im Entrauchungsfall selbsttätig öffnenden Klappen. Nach EnEV ist diese Ab - dichtung des Rauch- und Wärmeabzugs noch mög - lich, nach den Vorgaben des kommenden GEG nicht mehr. AUS ENEV WIRD GEG In Deutschland wird die Dichtheit der Gebäudehül- le, solange die Energieeinsparverordnung (EnEV) noch Gültigkeit besitzt, nach der DIN EN 13829 gemessen. Nach dem dort festgelegten Verfah- ren B dürfen Öffnung zur Rauchableitung für Fahrschächte abgedichtet werden. Im GEG wird jedoch nun auf eine neue Norm verwiesen: „Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Gebäudes vor seiner Fertigstellung nach DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA überprüft, darf die gemessene Brutto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs […] als Luftwechsel- rate in Ansatz gebracht werden […].“ Tritt das GEG in Kraft, muss die Dichtheit von Gebäuden, die nach seinen Anforderungen ge- baut oder modernisiert werden, nach der neuen Norm mit dem im Anhang NA definierten Verfah- ren 3 ermittelt werden. WAS ÄNDERT SICH NUN? Die für den Planer wichtigsten Neuerungen liegen in der Gebäudepräparation, die die Vorberei- tung auf die Dichtheitsprüfung beschreibt. Nach EnEV wird derzeit das Verfahren B der DIN EN 13829 angewendet. Dort heißt es: „Für Verfah- ren B (Gebäudehülle) werden alle einstellbaren Öffnungen geschlossen, und alle weiteren ab- sichtlich vorhandenen Öffnungen müssen abge- dichtet werden […].“ Das heißt: Die Öffnung zur Rauchableitung von Fahrschächten muss, wenn bauseits keine Verschlussmöglichkeit gibt, ab- gedichtet werden. Das ändert sich nun mit dem kommenden GEG. Für das vorgeschriebene Verfahren muss das Ge- bäude so präpariert werden, dass die Dichtheits- prüfung einen Kennwert liefert, der weitestgehend dem Gebäude in Nutzung entspricht. Deshalb for- dert das in der DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA vorgegebene Verfahren 3: „Feuer- und Rauch- schutzvorrichtungen müssen sich in ihrer üblichen Nutzungsstellung befinden.“ Zudem wurden im nationalen Anhang NA ergänzend Tabellen aufgenommen, die die Prä- paration aller üblichen Bauteile tabellarisch auflisten. Hier heißt es noch einmal: Foto: © FLiB e.V. Durchdringungen der Gebäudehülle, die nicht der geplanten Lüftung des Gebäudes dienen Fahrschachtbelüftung von Aufzügen, Rauch- und Wärmeabzug (RWA) Wenn schließbar, dann schließen, sonst keine Maßnahme Foto: © BTR-Service-Center / GRW e.V. / FLiB e.V. LIFT journal  05. 2020 18

RkJQdWJsaXNoZXIy MjU0Mjk=