LIFTjournal 5/2020
GEG: Öffnung zur Rauchableitung für Fahrschächte betroffen Am 1. November 2020 tritt das Gebäude energiegesetz (GEG) in Kraft. Auch wenn es immer heißt, die Anforderungen würden nicht verschärft, muss bei der Planung der Rauchableitung von Fahrschächten nun genauer hingesehen werden. W as sind die wichtigsten Neuerungen, in der vom GEG geforderten Prüfnorm in Bezug auf die Auswirkungen auf die Fahrschacht-Entrauchung? Rauch- und Wärmeabzug mit im Entrauchungsfall selbsttätig öffnenden Klappen. Nach EnEV ist diese Ab - dichtung des Rauch- und Wärmeabzugs noch mög - lich, nach den Vorgaben des kommenden GEG nicht mehr. AUS ENEV WIRD GEG In Deutschland wird die Dichtheit der Gebäudehül- le, solange die Energieeinsparverordnung (EnEV) noch Gültigkeit besitzt, nach der DIN EN 13829 gemessen. Nach dem dort festgelegten Verfah- ren B dürfen Öffnung zur Rauchableitung für Fahrschächte abgedichtet werden. Im GEG wird jedoch nun auf eine neue Norm verwiesen: „Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Gebäudes vor seiner Fertigstellung nach DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA überprüft, darf die gemessene Brutto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs […] als Luftwechsel- rate in Ansatz gebracht werden […].“ Tritt das GEG in Kraft, muss die Dichtheit von Gebäuden, die nach seinen Anforderungen ge- baut oder modernisiert werden, nach der neuen Norm mit dem im Anhang NA definierten Verfah- ren 3 ermittelt werden. WAS ÄNDERT SICH NUN? Die für den Planer wichtigsten Neuerungen liegen in der Gebäudepräparation, die die Vorberei- tung auf die Dichtheitsprüfung beschreibt. Nach EnEV wird derzeit das Verfahren B der DIN EN 13829 angewendet. Dort heißt es: „Für Verfah- ren B (Gebäudehülle) werden alle einstellbaren Öffnungen geschlossen, und alle weiteren ab- sichtlich vorhandenen Öffnungen müssen abge- dichtet werden […].“ Das heißt: Die Öffnung zur Rauchableitung von Fahrschächten muss, wenn bauseits keine Verschlussmöglichkeit gibt, ab- gedichtet werden. Das ändert sich nun mit dem kommenden GEG. Für das vorgeschriebene Verfahren muss das Ge- bäude so präpariert werden, dass die Dichtheits- prüfung einen Kennwert liefert, der weitestgehend dem Gebäude in Nutzung entspricht. Deshalb for- dert das in der DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA vorgegebene Verfahren 3: „Feuer- und Rauch- schutzvorrichtungen müssen sich in ihrer üblichen Nutzungsstellung befinden.“ Zudem wurden im nationalen Anhang NA ergänzend Tabellen aufgenommen, die die Prä- paration aller üblichen Bauteile tabellarisch auflisten. Hier heißt es noch einmal: Foto: © FLiB e.V. Durchdringungen der Gebäudehülle, die nicht der geplanten Lüftung des Gebäudes dienen Fahrschachtbelüftung von Aufzügen, Rauch- und Wärmeabzug (RWA) Wenn schließbar, dann schließen, sonst keine Maßnahme Foto: © BTR-Service-Center / GRW e.V. / FLiB e.V. LIFT journal 05. 2020 18
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