LIFTjournal 3/2020

NEW LIFT Service Center GmbH Ruwerstraße 16 DE 54427 Kell am See +49 (0) 6589 919 540 info@newlift.de www.newlift.de NEW LIFT Neue Elektronische Wege Steuerungsbau GmbH Lochhamer Schlag 8 DE 82166 Gräfelfing +49 (0) 89 898 66 0 info@newlift.de www.newlift.de MAIN FEATURES ཛྷ Ersetzt konventionelle Sicherheitsfunktionen Replaces conventional safety functions ཛྷ Verringert Materialaufwand Reduces material expenses ཛྷ Reduziert Montagearbeiten Reduces installation work ཛྷ Optimale Synthese zur FST-2XT Familie Optimal addition to the FST-2XT family ཛྷ Bedienung und Diagnose über FST-2XT/s Grafik Display Operation and diagnostics via FST-2XT/s graphics display HAUPTMERKMALE SICHERHEITSSYSTEM Alles sicher – Alles in einem SAFEBOX S1 SAFETY SYSTEM Everything safe – All in one SAFEBOX S1 » Ersetzt elektromechanische Komponenten im Aufzugsschacht » Auswerteelektronik, in der sicherheitsrelevante Schalt- und Steuerungsfunktionen implementiert sind » Replaces electromechanical components in the lift shaft » Analysis electronics in which safety-relevant switching and control functions are implemented SICHERHEITSSY Alles sicher – Alles in einem SAFEBOX S1 SAFETY SYSTEM SAFEBOX S1 » Ersetzt elektrom cha ische Komponenten im Aufzugsschacht » Auswerteelektronik, in der sicherheitsrelevante Schalt- und Steuer implementiert sind NEW LIFT Service C Ruwerstraße 16 DE 54427 Kell am +49 (0) 6589 919 info@newlift.de www.newlift .de NEW LIFT Neue Elektronische Wege Steuerungsbau GmbH Lochhamer Schlag 8 DE 82166 Gräfelfing +49 (0) 89 898 66 0 info@newlift.de www.newlift.de MAIN FEATURES ཛྷ Ersetzt konventionelle Sicherheitsfunktionen Replaces conventional safety functions ཛྷ Verringert Materialaufwand Reduces material expenses ཛྷ Reduziert Montagearbeiten Reduces installation work ཛྷ Optimale Synthese zur FST-2XT Familie Optimal addition to the FST-2XT family ཛྷ Bedienung und Diagnose über FST-2XT/s Grafik Display Operation and diagnostics via FST-2XT/s graphics display HAUPTMERKMALE SAFETY SYSTEM Everything safe – All in one » Replaces electromechanical components in the lift shaft » Analysis electronics in which safety-relevant switching and control functions are implem keine Ermächtigungsgrundlage in der BetrSichV gibt, zum an- deren im Bußgeldkatalog zur Betriebssicherheitsverordnung der Tatbestand des „in einer Aufzugsanlage … nicht wirksamen Zwei-Wege-Kommunikationssystems“ explizit erfasst ist, hier belegt mit einem Bußgeld von 2.000 Euro und konsequenter- weise je Aufzug. ABSCHALTUNG DES AUFZUGS Doch der Reihe nach: Im ersten Schritt wird das Fehlen der Notrufeinrichtung durch die Zugelassenen Überwachungs- stellen (ZÜS) ab dem 1. Januar 2021 im Zuge der wieder­ kehrenden Prüfung als Mangel erfasst, eine Kategorisierung des Mangels ist noch nicht beschlossen oder zumindest kommuniziert. Auch zur Weiterleitung an die zuständigen Aufsichtsbehörden bedarf es einer Regelung, die es derzeit noch nicht gibt. Formaljuristisch darf der Betreiber (Arbeitgeber) gemäß BetrSichV §5 (2) Aufzugsanlagen „… nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.“ Wenn die Aufsichts- behörden von derartigen Mängeln Kenntnis erlangen, durch wen auch immer, müssen die Betreiber mit dem benannten Bußgeld und/oder der Abschaltung des Aufzugs durch Be- hörden rechnen. EINZELFALLENTSCHEIDUNG ALS AUSNAHME Es gibt noch die Möglichkeit des Weiterbetriebs der Aufzugs- anlage ohne wirksame Zwei-Wege-Kommunikationseinrich- tung über eine Einzelfallentscheidung als Ausnahme. Auch hier fällt die zuständige Behörde die Entscheidung, die Möglichkeit ergibt sich ebenfalls aus der BetrSichV §19 (4). Da es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handeln wird, schließt sich allein schon durch die Wahl der Bezeichnung der Entschei- dung eine übergreifende Anwendung als standardmäßiges Vorgehen im föderalen Deutschland eher aus. FAZIT Die Aus- oder Nachrüstung von Zwei-Wege-Kommunika­ tionssystemen ist für Aufzüge mit Personenbeförderung bis zum 31. Dezember 2020 gesetzlich vorg schri ben. Sollte dieser seit Mitte 2015 bekannten Forderung vom Betreiber zum Stichtag nicht nachgekommen werden, so muss er von Seiten der ZÜS mit einer Mängelanzeige im Zuge der nächsten wiederkehrenden Prüfung rechnen und bei Kenntnis der Auf- sichtsbehörden mit einem Bußgeld von 2000 Euro je Aufzug und/oder der Abschaltung des Aufzugs durch Behörden. Last but not least: Zu den technischen Anforderungen an die Systeme finden Sie unter anderem Hinweise in der Technischen Regel für Betriebssicherheit 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ und der DIN EN 81-28 „Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge“. Zu den weiteren Fragen stehen die Mitgliedsunternehmen der Fachverbände zur Verfügung. ⇤ JAN KÖNIG Der Autor ist technischer Referent beim VFA-Interlift e. V. vfa-interlift.de 61 AUFZUGSBETREIBER  LIFT OPERATORS

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