LIFTjournal 3/2020

Hiermit sollte wirtschaftlicher und zeitlicher Druck für die beteiligten Kreise genommen werden. Durch die Frist von fast fünf Jahren ist es beinahe zwingend, dass die gesetzlich geforderten Umbauten aus dem Fokus der Betreiber gerieten. Die Folge: Derzeit haben nach konservativen Schätzungen ca. 15 Prozent der Aufzüge kein wirksames Zwei-Wege-Kommu- nikationssystem, wir sprechen also über eine sechsstellige Zahl von anzupassenden Anlagen. FRISTVERLÄNGERUNG UNWAHRSCHEINLICH Auch ohne einen differenzierten Blick auf den Kalender ist es eher unwahrscheinlich, dass diese Aufgabe – weder von Hersteller noch von Montagebetrieben dieser Systeme – in den verbleibenden Monaten bis zum 1. Januar 2021 zu leisten ist. Deshalb muss man sich nun mit den möglichen Rechts- folgen beschäftigen. Eines bereits vorweg: Die Wahrscheinlichkeit, dass es eine Fristverlängerung gibt, halten Fachleute für gering bis nicht vorhanden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es zum einen Notruf für den Aufzug im Jahr 2021 Nach konservativen Schätzungen haben derzeit mindestens 15 Prozent der Aufzüge kein wirksames Zwei-Wege-Kommunikationssystem. Doch das wird Ende 2020 Pflicht. Mit welchen Folgen müssen die Betreiber rechnen, die nicht pünktlich nachrüsten? M it der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom Mai 2015 haben sich die Anforderungen für den Betreiber – im offiziellen Amtsdeutsch „Arbeit- geber“ – an das Notrufmanagement verändert. So musste unmittelbar nach Inkrafttreten der Betriebssicherheitsver- ordnung innerhalb von zwölf Monaten ein Notfallplan mit vor- definierten Inhalten an jeder Aufzugsanlage vorhanden sein. Für die Aus- oder Nachrüstung einer wirksamen Zwei-­ Wege-Notrufeinrichtung mit Verbindung zum ständig besetz- ten Notdienst hat der Gesetzgeber damals eine Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres 2020 eingeräumt, sollte das Kommu- nikationssystem nicht bereits vorhanden sein. Foto: © ORBA-Lift LIFT journal  03. 2020 60 AUFZUGSBETREIBER  LIFT OPERATORS

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