LIFTjournal 3/2020

• Differenzierte Beschreibung der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme von Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU und von Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG. • Wegfall der Prüfung nach wesentlicher Veränderung. • Ersatz der Begriffe „Prüfung der Funktion“ und „Prüfung der Wirksamkeit“ durch „Prüfung der Funktionsfähigkeit“ einer Komponente. • Erweiterung der Prüfinhalte bei der Ordnungs- Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme um Nachweise und Angaben zu verwendeten Sicherheitsbauteilen einschließlich Unterlagen zur Feststellung der verwendeten Hardware und des Softwarestandes der elektrischen Sicherheitseinrichtungen, zu den vorhandenen aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen mit zugehörigen Prüfnachweisen und über die zusätzlich getroffenen Schutzmaßnahmen. • Detailliertere Auflistung der Prüfinhalte der Hauptprüfung (31 Punkte) und Erweiterung der Prüfinhalte der Hauptprüfung auf sicherheits- relevante MSR-Einrichtungen (z. B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter) und, sofern für die Beurteilung der sicheren Verwendung erforderlich, auf die funktionale Sicherheit (z.B. Software-Stand), auf die Ein­ stellung der sicherheitsrelevanten Parameter und installierte Software, auf aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen und auf zusätzlich getroffene Schutzmaßnahmen. • Detailliertere Auflistung der Prüfinhalte der Zwischenprüfung (21 Punkte) als Anpassung an die realen Gegebenheiten. • Ergänzung eines Anhangs 2 mit Beispielen für prüfpflichtige Änderungen an Aufzugsanlagen, welche die Bauart oder Betriebsweise be­ einflussen und von einer ZÜS geprüft werden müssen. Der Anhang beinhaltet ausschließlich Änderungen (keine Erneuerungen) an Aufzugs­ anlagen und ersetzt die TRBS 1121 (Änderungen und wesentliche Veränderungen). Eine ausführliche Dar- stellung der neuen TRBS 1201 Teil 4 finden Sie bei uns im Internet. lift-journal.de/trbs1201 Darüber hinaus sollte das Dokument die betrof- fenen Kreise informieren, bevor die ZÜS die neue TRBS 1201 Teil 4 zur Anwendung brachten. Dazu wurde es im Dezember 2019 an die drei Aufzugs- verbände (VDMA, VFA und VmA) verschickt. KEIN STATISCHES DOKUMENT Dieses Dokument ist jedoch keineswegs als sta- tisch anzusehen. Im Lauf des Jahres 2020 werden vom EK ZÜS AK2 Erfahrungen der Aufzugssach- verständigen, der Aufzugsfirmen und der Arbeit- geber oder Gleichgestellten gesammelt, die in eine Ende 2020 geplante Revision der „Erläute- rungen für die ZÜS zum Umgang mit der TRBS 1201 Teil 4“ einfließen werden. ⇤ THOMAS PFAFF Der Autor ist Mitglied der Geschäftsfeldleitung Deutschland bei TÜV Rheinland Industrie Service, Vorsitzender des Deutschen Ausschusses für Auf- züge (DAfA) und Mitglied im EK ZÜS AK 2. Er hat als Mitglied des Beraterkreises des BMAS aktiv an der Erarbeitung dieser TRBS mitgewirkt. SIGNIFIKANTE ÄNDERUNGEN UND NEUERUNGEN DER TRBS 1201 TEIL 4 Foto: © TÜV Rheinland 59 AUFZUGSBETREIBER  LIFT OPERATORS

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