LIFTjournal 3/2020
VFA-Akademie schult online Soziale Distanz ist im Moment notwendig. Deshalb bietet die VFA-Akademie ihren Teilnehmern einige gebuchte Seminare mit bis- her ungewohnten Mitteln, aber in gewohnter Qualität: Die Seminare Dokumentation im Aufzugbau, Aufzüge für Einsteiger und Moder- nisierung im Aufzugbau wurden im April und Mai über Online- Plattformen durchgeführt. Die Teilnehmer erhielten Unterlagen für eine vorgeschaltete Selbstlernphase von zwei Unterrichtseinheiten. Ein aus- führlicher individueller Technik-Check stellte sicher, dass sich alle Teilnehmer am Tag der Online-Schulung problem- los auf die Weiterbildungsplattform zu- schalten konnten – wenn gewünscht mit Videobild und auf jeden Fall mit Mikro- fon, um den Dozenten Fragen zu stellen und mit den anderen Teilnehmern zu diskutieren. Fragen, die erst nach dem Online-Teil entstanden, konnten die Teilnehmer ihren Dozenten mailen und sich individuell beantworten lassen. Die Haltung der Teilnehmer zum On- line-Angebot waren gemischt: Neben „Ich freue mich, dass eine lange Anfahrt und die Übernachtung entfällt“ war „Klasse, dass Sie Ihr Angebot auch in diesen Zeiten aufrechterhalten – dankeschön!“ ebenso zu hören wie „…wirklich schade, dass wir [auf diesem Weg] nicht die prak- tische Demonstration und die Betriebs- führung erleben konnten“. Die VFA-Akademie wird aus diesen Erfahrungen das Beste machen: Viele VFA-Veranstaltungen werden zukünftig in einem verkürzten Präsenzteil weiterhin Aufzugsbesichtigungen mit detaillierten Erklärungen sowie Betriebsführungen bei gastgebenden VFA-Mitgliedsunternehmen bieten. Ein Teil der theoretischen Inhalte wird dann über einen Mix von Selbstlern- phase und Online-Vortrag vermittelt. ⇤ Weitere Informationen: VFA-Akademie, Anja Smieja Telefon +49 40 72730150 akademie@vfa-interlift.de vfa-akademie.de Es gibt einen neuen Teil 4 in der TRBS 1201 zur Prüfung von Aufzugsanlagen (Ausgabe März 2019). Sie ersetzt die Ausgabe aus dem Jahr 2009, die zuletzt im November 2013 geändert wurde. G rundsätzlich richtet sich diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) – als Konkretisierung der Betriebssicherheits- verordnung (BetrSichV) – an den Arbeitgeber oder dessen Gleichgestellten (Betreiber). Beauftragt ein Arbeitgeber oder Gleichgestell- ter eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) für Aufzugsanlagen auf Grundlage dieser TRBS, kann er für sich die Vermutung geltend machen, dass er die Vorschriften der BetrSichV einhält. Wählt ein Arbeitgeber oder Gleichgestellter bei der Beauftragung einer ZÜS eine andere Lösung, muss er die gleichwertige Erfüllung der BetrSichV schriftlich nachweisen. KEINE ULTIMATIVE PRÜFVORSCHRIFT Die TRBS 1201 Teil 4 ist also keine ultimative Prüfvorschrift für die ZÜS. Sie ist aber fast aus- nahmslos die Grundlage für die Aufzugsprüfung. Neue TRBS zur Prüfung von Aufzugsanlagen Die geänderte TRBS 1201 Teil 4 berücksichtigt die Änderungen in der relevanten Gesetz- und Verordnungsgebung und geht auf den techno- logischen Fortschritt in der Konstruktion und Ausführung neuer Aufzugsanlagen ein. Sie stellt gemeinsam mit der TRBS 3121 (Be- trieb von Aufzugsanlagen – Ausgabe 10.2018) die beiden erforderlichen Regeln für die sichere Ver- wendung von Aufzugsanlagen in der Verantwor- tung der Arbeitgeber oder Gleichgestellten dar. Die Inhalte der TRBS 1121 sind in die TRBS 1201 Teil 4 und die relevanten Inhalte der TRBS 2181 sind in die TRBS 3121 integriert worden. Dies ist eine deutliche Rechtsvereinfachung für die Betroffenen. BETROFFENE KREISE INFORMIERT Dem Prüfpersonal (Aufzugs-Sachverständige) in den ZÜS wurden die Inhalte der neuen TRBS 1201 Teil 4 intensiv vermittelt. Der Erfahrungsaustauschkreis der Zugelas- senen Überwachungsstellen für Aufzüge (EK ZÜS AK2) hat dazu ein Dokument „Erläuterungen für die ZÜS zum Umgang mit der TRBS 1201 Teil 4“ (Zielgruppe: Prüfpersonal der ZÜS) erarbeitet. Ziel ist eine einheitliche Umsetzung und Anwen- dung, speziell der neuen und geänderten Inhalte.
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