LIFTjournal 1/2020

Regelmäßige Inaugenscheinnahme ist Pflicht Damit Aufzugsanlagen jederzeit sicher funktionie- ren, ist es wichtig, sie regelmäßig in Augenschein zu nehmen. Dazu sind Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber von Aufzugsanlagen durch die Betriebs- sicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet. W er eine Aufzugsanlage […] betreibt, hat sie regel- mäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrol- lieren“, heißt es in der BetrSichV. Die TRBS 3121 (Technische Regeln für Betriebssicherheit) bezeichnet diese Prüfungen als „Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle“. Eine solche Inaugenscheinnahme muss für alle Per- sonen- und Lastenaufzüge regelmäßig gemacht werden – ausgenommen sind unter anderem Fahrtreppen und -steige. Aus der BetrSichV lässt sich ableiten, dass die Inaugen- scheinnahme – und damit die Prüfung der Aufzugsanlagen – wiederkehrend von einer befähigten Person gemacht werden muss. Diese Person muss durch ihre Berufsausbil- dung, -erfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die entsprechend erforderlichen Kenntnisse verfügen (siehe auch TRBS 1203). Diese befähigte und vom Betreiber beauftragte Person macht die Inaugenscheinnahme abhängig von der Bauart der Aufzugsanlage und nach vorgegebenen Prüfkriterien. Die wesentlichen Kriterien nennt die TRBS 3121, 3.1 (4). Dazu zählen beispielsweise: • freie und sicher begehbare Zugänge zum Fahrschacht und zum Triebwerk • keine Anfahrt des Fahrkorbs solange die Fahrkorbtür oder die Schachtür geöffnet sind • Haltegenauigkeit in den Haltestellen • Funktionstüchtigkeit der Notrufeinrichtung und der Fahr- korbbeleuchtung • Wirksamkeit des Tür-Auf-Tasters • mechanische Unversehrtheit der Fahrkorbtüren und -wän- de sowie Schachttüren und -wände. Weiterhin fordert die BetrSichV, „dass das Ergebnis der Prüfung […] aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird“. Vorhandene Mängel müssen direkt und umgehend dem Betreiber gemeldet und ihre Be- seitigung in Angriff genommen werden. Denn der Betreiber „hat dafür zu sorgen, dass die von ihm zur Verfügung ge- stellte Aufzugsanlage […] die Sicherheit und de[n] Gesund- heitsschutz der Benutzer […] gewährleistet“ (TRBS 3121). HAFTUNGSRISIKO REDUZIEREN Wie häufig, beziehungsweise in welchen zeitlichen Abstän- den, eine Inaugenscheinnahme gemacht werden muss, ist in der TRBS 3121 nicht definiert: „Der Zeitabstand richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung einer Aufzugsanlage“. Allerdings schreibt die BetrSichV vor, dass „die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen […] so festzulegen [sind], dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prü- fung sicher verwendet werden können.“ Bei der Festlegung des Intervalls sollte beispielsweise die Nutzungshäufigkeit und das Vandalismusrisiko bedacht werden. „Eine regelmäßige und ordnungsgemäße Durchführung der Inaugenscheinnahme einschließlich einer sorgfältigen Dokumentation reduziert das Haftungsrisiko des Betreibers erheblich, denn die regelmäßigen Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) ersetzen nicht die Inaugenscheinnahme“, betont Bodo Adamus, Senior Sales Manager bei Bosch Service Solutions. Sie sei allerdings in wesentlich kürzeren Zeitabständen, die sich aus der Gefähr- dungsbeurteilung ergeben – beispielsweise wöchentlich – erforderlich, so Adamus. Bosch Service Solution biete seinen Kunden auch die Inaugenscheinnahme von Aufzugsanlagen an, erklärt das Unternehmen. Durch das umfangreiche Partnernetzwerk sei der Service deutschlandweit verfügbar. ⇤ bosch-elevatorcloud.de Photo: © Bosch Service Solutions Die regelmäßigen Prü- fungen durch eine zentra- le Überwachungsstelle ersetzen nicht die Inau- genscheinnahme. LIFT journal  01. 2020 14 AUFZUGSBETREIBER  LIFT OPERATORS

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