Gebaeudehuelle 10/2020
63 gebäudehülle 10.20 betrieb+praxis betrieb + praxis betriebsführung CAD für Glas und Rahmen - intell. Profil-Bibliotheken der führenden Lieferanten - intell. Normteile-Bibliothek (>100.000 Teile) - intell. Funktionen für Folie, Blech, Dämmung etc. - Schnittgenerierung, Stückliste, Stabliste, Glasliste http://www.fassaden-cad.de – Transportgestelle – Lager-/Transportwagen – Lagerregalsysteme – Glastransportaufbauten Am Langenberg 21 37697 Lauenförde-Meinbrexen Kontakt: Tel. 0 52 73 / 88 68 8 Fax 0 52 73 / 76 55 info@goebel-transportsysteme.de Fahrzeugbau -Transportsysteme Berufsportal mit Stellenmarkt für Bauingenieure [seit 2001] „Der Jobletter informiert mich regelmäßig über neue Stellenangebote“ Birgit Hoffmann Bauingenieurin D Wessen Firma ab 1. Oktober zahlungsunfähig ist, der muss wieder einen Insolvenzantrag stellen. Davon ausgenom- men sind nur Betriebe, die Corona-bedingt überschuldet sind. Darauf weist Joachim Eisenbeis hin. Der Saarbrücker Wirtschaftsjurist und Insolvenzverwalter erklärt: „Statis- tisch begründen maximal zehn Prozent aller Firmen ih- ren Insolvenzantrag mit Überschuldung. Aufgrund einiger Verlautbarungen, nach denen die Antragspflicht insge- samt bis zum 31. Dezember 2020 weiter ausgesetzt bleibe, könnten sich viele Geschäftsführer in falscher Sicherheit wiegen.“ Aufschub nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit Auch vielen Steuerberatern sei diese „juristische Fein- heit“ nicht bewusst, so der 58-Jährige. Denn im März 2020 hatte der Gesetzgeber die Corona-bedingte Insol- venzantragspflicht bei Überschuldung oder Zahlungsun- fähigkeit bis zum 30. September ausgesetzt. Der am 2. September vom Bundeskabinett beschlossene und dem Bundestag vorgelegte Gesetzentwurf duldet einen Ver- zicht, Insolvenz anzumelden, demnach aber nur noch bei Überschuldung. Wer dagegen nach dem 1. Oktober zah- lungsunfähig wird, also seine fälligen Verbindlichkei- ten nicht mehr zahlen kann, macht sich strafbar, wenn er keine Insolvenz anmeldet. „Die verkürzte Kommunikation in der Öffentlichkeit ist brandgefährlich“, sagt Eisenbeis, der mit seinen Kollegen Martin Glasow und Oliver Bauer regelmäßig in mehreren Bundesländern zu Insolvenzverwaltern bestellt wird. Der Jurist: „Geschäftsführer haften bei Zuwiderhandlung im Einzelfall persönlich und machen sich wegen Insolvenz- verschleppung strafbar.“ In ihrer Praxis mit bundesweit 800 Fällen jährlich sei Zahlungsunfähigkeit in mindestens 90 Prozent aller Fälle der maßgebliche Insolvenzgrund. Der Wirtschaftsjurist empfiehlt deshalb die Headline: „In- solvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit tritt am INSOLVENZANTRAGSPFLICHT SEIT 1. OKTOBER WIEDER IN KRAFT WIRTSCHAFTSJURIST WARNT VOR GEFÄHRLICHEM MISSVERSTÄNDNIS 1. Oktober 2020 wieder in Kraft.“ Eisenbeis sieht drin- genden Handlungsbedarf, da der Gesetzesentwurf kei- ne Übergangsregelung kenne: „Wenn ab 1. Oktober 2020 die Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit wieder besteht, kann sich ein Geschäftsführer nicht mehr auf den gesetzlich vorgesehenen Sanierungszeitraum von drei Wochen berufen.“ www.eisenbeis-ra.de Wenn die Taschen leer sind, gibt es keinen Aufschub mehr: Bei Zah- lungsunfähigkeit gilt seit dem 1. Ok- tober wieder Insol- venzantragspflicht. Foto: © nito500 / 123RF.com Mehr Informationen über Rechtsthemen finden Sie auch auf www.gebäudehülle.net
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