Gebaeudehuelle 4-2020

61 gebäudehülle 04.20 glas+rahmen bleiben. Es gelten die banküblichen Absiche­ rungen, wobei die Hausbank zu 80 Prozent von der Haftung freigestellt wird. Für Un­ ternehmen, die größer als die zuvor genann­ ten Kleinunternehmen sind, und mittelstän­ dische Unternehmen, die ebenfalls weniger als fünf Jahre auf dem Markt sind, wird der sogenannte ERP-Gründungskredit erweitert. Im Rahmen dieses Programms kann bis zu 80 Prozent des Risikos für den durchlei­ tenden Finanzierungspartner (in den meis­ ten Fällen die Hausbank) für Betriebsmittel­ kredite bis zu 200 Millionen Euro übernom­ men (bisher lag die Grenze bei 25 Millionen Euro) werden, wenn die Unternehmen min­ destens drei Jahre auf dem Markt aktiv sind. Dies soll die Bereitschaft der Finanzierungs­ partner erhöhen, Kredite an betroffene Un­ ternehmen zu vergeben. Außerdemwir die Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro geöffnet. Bis­ her lag hier die Grenze bei 500 Millionen Eu­ ro. Es wird eine Risikoübernahme von bis zu 80 % bei Betriebsmitteldarlehen bis 200 Mil­ lionen Euro ermöglicht. Betriebsmittelfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr und als endfällige Variante mit zwei Jahren Laufzeit angeboten. Für alle anderen Unternehmen kann der KfW-Unternehmenskredit infrage kommen, der ebenfalls erweitert wurde. Anspruchsbe­ rechtigt sind Unternehmen mit einem (Grup­ pen-)Jahresumsatz von bis zu zwei Milliar­ den Euro (bisher 500 Millionen). Es kön­ nen Kredite für Investitionen und Betriebs­ mittel beantragt werden. Die Höchstgrenze liegt bei 200 Millionen Euro. Die KfW über­ nimmt auch hier 80 Prozent des Kreditrisi­ kos. Betriebsmittelkredite werden mit einer Laufzeit von fünf Jahren (inklusive einem til­ gungsfreien Jahr) oder als endfälliger Kredit mit zwei Jahren Laufzeit zur Verfügung ge­ stellt. Außerdem werden für größere Unter­ nehmen KfW-Wachstumskredite zur Verfü­ gung gestellt. Darüber hinaus können Ban­ ken auch Bürgschaften in Anspruch nehmen, wenn es sich bei demUnternehmen nicht um einen Sanierungsfall handelt und bis zur Co­ vid-19-Krise ein tragfähiges Geschäftsmodell bestand. Für die Bürgschaften gelten folgen­ de Regeln: - Die Bürgschaften gelten für Betriebsmittel-Beschaffungen. - Bis 2,5 Millionen Euro: Bearbeitung durch die Bürgschaftsbanken. - Über 2,5 Millionen Euro: Zuständig sind die Länder und ihre Förderinstitute (https://www.vdb-info.de/mitglieder) . - Bei Bürgschaften ab 20 Millionen Euro: ∙ in strukturschwachen Regionen: Beteiligung des Bundes um 50 Prozent. ∙ in anderen Regionen: Ab 50 Millionen Bürgschaftsbedarf eine Beteiligung des Bundes mit bis zu 80 Prozent (hier auch für Investitionskredite). Bei einem Finanzierungsvolumen von bis zu 2,5 Millionen Euro kann man eine kos­ tenlose und unverbindliche Anfrage über die Internetseite der Deutschen Bürgschaftsban­ ken und der Mittelständischen Beteiligungs­ gesellschaften richten (https://finanzierungs­ portal.ermoeglicher.de/) . massnahmen der bundesländer Zusätzlich haben auch die Bundesländer Pro­ gramme, die den Unternehmen jetzt hilfreich zur Seite stehen wollen. Die jeweiligen Infor­ mationsadressen finden Sie im Internet unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/ coronavirus.html. hartmut fischer mustervereinbarung zur einführung von kurzarbeit In einem am 20. März an die deutschen Hand­ werksorganisationen verschickten Informations­ schreiben erklärt der Zentralverband des Deut­ schen Handwerks (ZDH): „... vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besteht in den Betrie­ ben die Notwendigkeit zur Einführung von Kurz­ arbeit. Dabei steht eine Vielzahl von Arbeitgebern vor dem Problem, dass die Einführung von Kurz­ arbeit in ihren Betrieben aufgrund fehlender ar­ beitsrechtlicher Vereinbarung nicht möglich ist. Dazu möchten wir auf Folgendes hinweisen: Die Einführung von Kurzarbeit muss im jeweiligen Arbeitsverhältnis arbeitsrechlich zulässig sein. Die Zulässigkeit kann sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag, der für das Arbeitsverhältnis verein­ bart wurde, ergeben oder – im Handwerk eher selten – aus einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beriebsrat. Besteht eine solche Rückgriffsmöglichkeit nicht, muss Kurzarbeit mit dem Arbeitnehmer einzeln vertraglich vereinbart werden. Das Vorliegen einer solchen Abmachung wird von den Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt. Der ZDH hat daher eine Musterformulierung für eine einzelvertragliche Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit er­ arbeitet, die es den Betrieben ermöglichen soll, die Voraussetzung für die Beantragung von Kurz­ arbeitergeld schnellstmöglich zu schaffen. Denk­ bar wäre daneben auch der Abschluss einer be­ trieblichen Einheitsregelung zur Einführung von Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern. Dazu hat die Bundesagentur ein Muster veröffentlicht.“ Die Muster-Formulierung für die einzelvertrag­ liche Vereinbarung wurde gleich dem Info-Schrei­ ben angehängt. Sie kann auch unter www.zdh.de (Suchbegriff: musterformular kurzarbeit) herun­ tergeladen werden. hilfen für kleinunternehmen Für Freiberufler, Solo-Selbstständige und Klein­ unternehmen haben Bund und Länder im Rah­ men des Corona-Soforthilfeprogramms unbüro­ kratische Sofort-Finanzhilfen vereinbart. Das Ende März beschlossene und vom Bund finan­ zierte Hilfspaket soll die Programme der Bun­ desländer ergänzen und beläuft sich auf 50 Mrd. Euro. Solo-Selbstständige und Unterneh­ men mit bis zu fünf Beschäftigten, die unter der Corona-Krise leiden, können eine Einmal­ zahlung in Höhe von 9.000 Euro erhalten, die sie nicht zurückzahlen müssen. Für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten liegt die Summe bei maximal 15.000 Euro. Die Finanzspritzen sollen laut Politik unkompliziert und schnell beantragt werden können. Weitere Infos zum Schutzschild für Kleinunternehmen und weitere Unterstüt­ zungsmaßnahmen für Unternehmen sowie Ad­ ressen für die Antragstellung gibt es im Internt unter www.bundesfinanzministerium.de hilfen der europäischen union Die Corona-Krise ist ein weltweites Problem, bei dem auch die EU gefordert ist. Sie will den einzelnen Mitgliedsstaaten mehr Freiheit bei der Vergabe von Kreditgarantien einräumen. Bisher lehnte man dies ab, um Verzerrungen des gemeinsamen Marktes zu verhindern. Dar­ über hinaus will man eine Corona Reaktions­ initiative („Corona Response Initiative“) star­ ten, die mit 25 Milliarden Euro ausgestattet werden soll. Bei Redaktionsschluss waren sich die Finanzminister jedoch noch im Detail un­ einig. Die Europäische Zentralbank will mit Anleihenkäufen die größeren Unternehmen unterstützen. Derzeit will man Staats- und Fir­ menanleihen und andere Papiere in einer Grö­ ßenordnung von insgesamt 750 Milliarden Euro ankaufen. Ein Aufstocken dieser bis Ende 2020 geplanten Summe ist durchaus denkbar. EZB- Präsidentin Christine Lagarde hierzu auf Twit­ ter: „Außergewöhnliche Zeiten erfordern au­ ßergewöhnliches Handeln. Unserem Engage­ ment für den Euro sind keine Grenzen gesetzt. Wir sind entschlossen, das volle Potenzial un­ serer Tools im Rahmen unseres Mandats auszu­ schöpfen.“

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