Gebaeudehuelle 4-2020

30 gebäudehülle 04.20 fassade fassade glasfassaden eigentlich kann das Thema Einsatz von Sicherheitsglas in bodentiefen Verglasungen schon keiner mehr hören. Mehr als zwei Jahre wurde durch die Diskussion die Verabschie­ dung der neuen DIN 18008-1 [1] und -2 [2] hinausgeschoben. Letztendlich hat die Poli­ tik einMachtwort gesprochen und postuliert, dass das Bauen nicht unnötig verteuert wer­ den dürfe. Daher ist nur dort für die gesetz­ lich vorgegebene Sicherheit zu sorgen, wo es unumgänglich nötig ist. Diese Formulierung lässt nun natürlich wieder die Anwender im Regen stehen, die nun die Risikobewertung übernehmen müssen. Die an den relevanten Bauteilen interessierten Verbände geben da­ zu Interpretationshilfen, die aber auch keine absoluten Handlungsanweisungen sein kön­ nen. Dieser für alle Beteiligten etwas unbe­ friedigende Zustand war Anlass genug, zu re­ cherchieren, was denn eine Auswahl europäi­ scher Länder in ihren Regelwerken zu bieten hat und wie die Regeln umgesetzt werden. europa Allgemein ist in Europa sicher gültig, dass die Handelbarkeit von Glasprodukten mit dem CE-Zeichen nach harmonisierten Produkt­ normen überall durch die Umsetzung der Bauproduktenverordnung geregelt ist. Aber – allein die CE-Kennzeichnung besagt ja noch nicht, welche Glasart wo einzusetzen ist. Sie regelt nicht die nationale Anwendung. österreich Unsere österreichischen Nachbarn werden in der Umsetzung ihrer technischen Vorga­ ben ziemlich deutlich. Das Regelwerk wird bestimmt durch die OIB-Richtlinie 4, „Nut­ zungssicherheit und Barrierefreiheit“ [3] und die dazugehörigen erläuternden Bemerkun­ gen. In diesen erläuternden Bemerkungen ist im Punkt 5.1.1 explizit dargestellt, dass die Regel auch in Wohnungen und Einfamilien­ Umgang mit Sicherheitsglas in der Fassade Bei der Novellierung der Teile 1 und 2 der DIN 18008 war die Verwendbarkeit von Glas mit sicherem bruchverhalten für alle bodentiefen und zugänglichen Verglasungen ein viel diskutierter Punkt. In Anbetracht des nun gefundenen Kompromisses hierzulande, ist ein Blick auf die Regelungen in NAchbarländern sehr interessant. häusern anzuwenden ist, unabhängig von der Anzahl der Bewohner. Ebenfalls anzuwenden ist die Normenreihe ÖNORMB 3716, für den Bereich Verglasung speziell der Teil 7 „Glas­ anwendungen“ [4]. Da auch Österreich föde­ ral strukturiert ist, gibt es die landesrechtli­ che Möglichkeit des „gleichwertigen Abwei­ chens“. Hier muss allerdings von einer tech­ nisch versierten Stelle, z.B. Ziviltechnikern, eine Begründung erstellt werden, warum die Abweichung zulässig ist. Wenn sich der Bau­ herr und Planer jedoch an die Vorgaben der OIB 4 Kapitel 5 hält, so kann er ganz klar ab­ lesen, für welchen Einsatzbereich er welche Glasart einsetzen muss. schweiz Hinsichtlich baurechtlicher Vorschriften könnte man die Schweiz als die „Insel der Seligen“ beschreiben. Solange die bekann­ ten Normen und Richtlinien nicht in einer Baugenehmigung oder in einem Arbeitsge­ setz explizit genannt sind, sind alle Regelun­ gen freiwillig. Sie haben einen Hinweischa­ rakter, dessen sich die Sachverständigen aber durchaus im Zweifelsfall bedienen. Als die wichtigsten Regelwerke sind zu nennen die Schweizer Norm SIA 331 „Fenster und Fens­ tertüren“ [5] sowie die Richtlinie 002 des SI­ GAB „Sicherheit mit Glas – Anforderungen an Glasbauteile“ [6]. Auch die Fachbroschü­ re des SIGAB „Glas in der Architektur“ [7] (siehe Abbildung 1) gibt hilfreiche Verwen­ dungsvorschläge; das Mittel der Risikoanaly­ se ist nicht bekannt. frankreich Eine Nachfrage beim französischen Verband der Bauindustrie FFB ergab die Information, dass in Frankreich für alle Arten von Vergla­ sungen in Fenstern, Türen und Innentrenn­ wänden eine französische Norm zu beach­ ten ist. Es handelt sich für die Verwendung von Sicherheitsglas um die „NF DTU 39 – Abb. 1: In der Schweiz gibt die Fachbroschüre „Glas in der Architektur“ [7] Verwendungsvorschläge. Foto: © SIGAB

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