Gebaeudehuelle 11-2020
40 GEBÄUDEHÜLLE 11.20 GLAS+RAHMEN glas+rahmen fenster + türen seit dem 1. februar ist das Vereinigte Königreich (UK) nicht mehr Teil der EU, und das Risiko ist hoch, dass es bis zum 31. Dezember 2020 keinen Handelsvertrag mit der EU gibt. Eine Verlängerung der Übergangsfrist hat Prermierminister Boris Johnson per Gesetz verboten, so dass sich Unternehmen ernsthaft auf die konkreten Fol- gen eines „No-Deal-Austritts“ vorbereiten sollten, erklärt das Institut für Fenstertechnik (ift Rosenheim). Nach In- formationen des DIBt könnten Bauprodukte, die bereits vor dem 1. Januar 2021 rechtmäßig nach den Bestimmun- gen der Bauproduktenverordnung in Verkehr gebracht worden seien, problemlos weiter bis zum Endverwender vermarktet werden. Dies sei durch die Bestimmungen des Austrittsabkommens zwischen EU und UK gewähr- leistet. Das bedeute auch, dass bei neuen Produkten die notwendigen Prüfnachweise für die CE-Kennzeichnung rechtzeitig vorliegen müssten. neue produkte rechtzeitig prüfen lassen Fenster, Fassaden, Türen und Tore mit CE-Zeichen, die noch im Übergangszeitraum als harmonisierte Produk- te in England in den Verkehr gebracht werden, könnten gemäß Art. 41 Abs. 1 des Austrittsabkommens weiterhin gehandelt werden, bis sie beim Endverbraucher ankom- men, so das ift. Jedoch müsse der Hersteller bzw. Impor- teur nachweisen, dass das Produkt innerhalb der Über- gangszeit in den Verkehr gebracht worden ist (Art. 42 des Austrittsabkommens). Herstellern, die noch neue Produkte entwickeln und in UK vermarkten wollen, rät das Institut daher, die verbleibende Zeit zu nutzen, um die notwendigen Prüfnachweise für eine CE-Kennzeich- nung zu erhalten, um die Produkte in UK noch in die- sem Jahr rechtskonform in Verkehr bringen zu können. grossbritannien würde ein drittstaat Wenn nach der Übergangszeit, also ab 1. Januar 2021, die EU-Mitgliedschaft ende und kein gleichwertiges Frei- handelsabkommen geschlossen werde, änderten sich die Spielregeln grundlegend. Denn dann gelte Großbritan- nien als „Drittstaat“, für den Zölle erhoben werden kön- nen und in dem die Regelungen der Bauproduktenver- ordnung (BauPVO) nicht mehr gelten, so das ift. Auch die CE-Konformitätsbewertungsverfahren für die EU könn- ten dann nicht mehr von Prüf- und Zertifizierungsstel- len durchgeführt werden, die bisher in Großbritannien notifiziert sind. Diese könnten dann nur noch Nachweise nach britischen Regeln erstellen. „Britische Hersteller von Bauprodukten, die in die EU exportieren wollen, müssen sich dann an notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstellen in Ländern der EU wenden. Auch die Bevollmächtigten in UK verlieren dann nach der Übergangszeit ihren Status als Bevollmächtigte im Sinne der BauPVO. In diesen Fäl- len müsste ein neuer Bevollmächtigter mit Sitz in der EU benannt werden“, erklärt das Institut für Fenstertechnik. briten planen eigene kennzeichnung Großbritannien beabsichtige, ein neues Zeichen (UKCA- Kennzeichnung) einzuführen, um die Konformität von Bauprodukten für die Verwendung in Großbritannien zu erklären. Dieses könne auch abweichende und zusätzli- che Produktanforderungen enthalten. Die hierfür not- wendigen Prüfungen könnten auch unter Einbeziehung „UK-anerkannter“ Dritt-Prüfstellen erfolgen. Dr. Jochen Peichl, Geschäftsführer ift Rosenheim, erklärt hierzu: „Auf Grundlage unserer flexiblen Akkreditierung und der umfangreichen Prüfeinrichtungen können wir auch neu definierte Produkteigenschaften prüfen. Gemeinsam mit unserem Partner UL und den engen Verbindungen mit britischen Prüfstellen werden wir dafür sorgen, dass die Prüfungen und Nachweise des ift Rosenheim für ei- ne Anwendung in England genutzt werden können. Ein- facher ist es aber, die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 zu nutzen.“ www.ift-rosenheim.de Harter Brexit – was tun? Das ift Rosenheim rät Unternehmen, angesichts des Risikos, dass kein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Grossbritannien zustande kommt, noch vor Ablauf der Übergangsfrist ihre Exporte auf die Insel durch aktuelle „CE-Prüfungen“ zu sichern. Kommt kein Freihan- delsabkommen zwi- schen der EU und Groß- britannien zustande, hat das beiderseits Aus- wirkungen auf das In- verkehrbringen von Bauprodukten und die dafür erforderlichen Prüfmodalitäten, warnt das ift. Grafik: © ift Rosenheim
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