Gebaeudehuelle 9-2020
62 gebäudehülle 09.20 betrieb+praxis viele baubeteiligte sehen es als ihre Aufgabe an, bauliche Anlagen zu planen und zu errichten. Dies er- scheint bei erster Betrachtung zwar als absolut richtig; hierbei gerät es jedoch oft in den Hintergrund, dass im Rahmen des Zustandekommens sowie bei der Abwick- lung des Bauvertrages die Vertragsdokumente und ent- stehenden Schriftstücke zu lesen und auch auf recht- lichen Gehalt hin zu prüfen sind, um den wirtschaftli- chen Erfolg des Bauprojekts nicht zu gefährden. Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Oberlandes- gerichts Stuttgart erinnert daran, wie wichtig es ist, im Rahmen des Vertragsabschlusses auch die ergänzenden Regelwerke zu studieren und das Abnahmeprotokoll – vor Unterzeichnung – u.a. auf Abweichungen zum Bau- vertrag hin zu prüfen. aktueller fall Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer imRah- men eines VOB-Bauvertrages mit dem Umbau, der Sa- nierung und Erweiterung eines Hallen- und Freizeitba- des. Der Bauvertrag sieht eine Gewährleistungsfrist für die Leistungen des Auftragnehmers von grundsätzlich fünf Jahren vor. Die Gewährleistungsfrist für alle Dich- tungsarbeiten dagegen soll nach den vereinbarten AGBs Verlängerte Gewährleistungsfrist Eine Gewährleistungsfrist von zehn Jahren kann wirksam mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Auftraggebers vereinbart werden. Auch im Fassadenbau ist hinsichtlich der Dichtigkeit der konstruktionen eine solche verlängerung der Gewährleistungsfrist gemäss BGB und VOB/B möglich. Auftragnehmer sind darum gut beraten, alle Vertragsdokumente genau zu studieren und zu prüfen. Foto: © Vössing Auch für Dichtungsar- beiten im Fassadenbe- reich besteht vertrags- rechtlich die Möglich- keit, die Gewährleis- tungsfristen des Gesetzes sowie gegebe- nenfalls der VOB/B er- heblich zu verlängern. betrieb + praxis aus der rechtspraxis
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