Gebäudehülle 3/2020
109 gebäudehülle 03.20 betrieb+praxis ALLE 14 TAGE VON UNSERER FACHREDAKTION FÜR SIE PERSÖNLICH ZUSAMMENGESTELLT Foto: © avemario/123RF.com Kennen Sie schon unseren Gebäudehülle .net Newsletter? • Aktuelle Branchenmeldungen • Produktinnovationen • Fachbeiträge • Personalien • Normen + Richtlinien • Veranstaltungen und Messen BLEIBEN SIE FACHLICH IMMER AUF DEM NEUESTEN STAND. Abonnieren Sie jetzt unter www.gebäudehülle.net/newsletter JETZT ABONNIERENUNTER: WWW.GEBÄUDEHÜLLE.NET/ NEWSLETTER vorzunehmen, wenn diese in der Leistungsbeschreibung nicht ausdr cklich aufgef hrt ist. Andernfalls muss er gegen ber dem Auftraggeber rechtzeitig Bedenken an- melden (OLG M nchen, Beschluss vom 23.06.2016, Az: 27 U 2283/15 Bau; BGH, Beschluss vom 26.06.2019, Az: VII ZR 199/16; Ripke). für die praxis Das vom Oberlandesgericht M nchen herausgearbei- tete Ergebnis wird manchen Praktiker berraschen. So kann die Anwendung der Entscheidung – auch im Fens- ter- und Fassadenbau – bedeuten, dass der Auftragneh- mer die „L cken“ eines Leistungsverzeichnisses bzw. feh- lende Positionen im ung nstigsten Fall mit auszuf hren hat, ohne hierf r Mehrverg tung realisieren zu können. Der Bundesgerichtshof urteilt bei ähnlich gelagerten Fall- konstellationen dahingehend, dass dann, wenn der Bie- ter/Auftragnehmer eine erkannte Unklarheit nicht in der Angebotsphase aufklärt, ihm im Einzelfall ein Anspruch auf Mehrverg tung verwehrt sein kann, falls es im Rah- men der Ausf hrung dann zu den erwarteten Erschwer- nissen kommt (BGH, Beschluss vom 20.04.2017, Az: VII ZR 141/16). Hätte der Auftragnehmer im Sinne des § 4 Abs. 3 VOB/B Bedenken gegen die vorgesehene Art der Aus- f hrung (z.B. im Leistungsverzeichnis fehlende Vorbe- handlung) mitgeteilt und der Auftraggeber daraufhin ei- ne geänderte Bauausf hrung angeordnet, wäre f r den Auftragnehmer ein Mehrverg tungsanspruch gemäß § 2 Abs. 5/6 VOB/B oder gemäß §§ 650b ff. BGB in Be- tracht gekommen. Festzuhalten ist, dass der Bieter/Auftragnehmer bei einem erkennbar unvollständigen Leistungsverzeichnis handeln und insbesondere entscheiden sollte, ob und inwieweit (in der Angebotsphase) Bedenken mitgeteilt werden. Wird dies unterlassen, kann der Streit um die Konsequenzen einer fehlenden Klärung durchaus „exis- tentielle Bedeutung“ gewinnen und den wirtschaftlichen Erfolg einer Baumaßnahme zu Lasten des Auftragneh- mers in Frage stellen. Rechtsanwalt Jörg Teller ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Frankfurter Kanzlei SMNG Rechtsanwaltsge- sellschaft mbH (www.smng.de) . Foto: © SMNG
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