Gebäudehülle 3/2020

104 GEBÄUDEHÜLLE 03.20 BETRIEB+PRAXIS betrieb + praxis brexit Spielregeln“ für die Zeit nach dem 31. Dezember 2020 zu kennen. Denn eine Verlängerung der Übergangsfrist hat Pre- mierminister Boris Johnson per Gesetz verboten, so dass sich Unternehmen schon jetzt mit den Rahmenbedingun- gen und den Konsequenzen beschäftigen sollten, falls es zum „No-Deal-Austritt“ kommt. „Wir werden die Ver- handlungen in Bezug auf die produktrechtlichen Aus- wirkungen genau verfolgen. Gemeinsam mit unserem Partner UL und den engen Verbindungen mit britischen Stellen werden wir dafür sorgen, dass die Prüfungen und Nachweise des ift Rosenheim für eine Anwendung in England weiterhin genutzt werden können“, erklärt Dr. Jochen Peichl, Geschäftsführer des ift Rosenheim. hersteller sollten übergangszeit nutzen Fenster, Fassaden, Türen und Tore mit CE-Zeichen, die noch imÜbergangszeitraum als harmonisierte Produkte in England in den Verkehr gebracht worden sind, können gemäß Art. 41 Abs. 1 des Austrittsabkommens weiterhin gehandelt werden, bis sie beim Endverbraucher ankom- men. Jedoch muss der Hersteller bzw. Importeur nach- weisen, dass das Produkt innerhalb der Übergangszeit in den Verkehr gebracht wurde (Art. 42 des Austrittsabkom- mens). Hersteller sollten daher vor dem Ende der Über- gangszeit nochmal die Lager füllen, um ihre Produkte rechtskonform in Verkehr bringen zu können. folgen des austritts ohne ein freihandelsabkommen Wenn nach der Übergangszeit zum 1. Januar 2021 die EU- Mitgliedschaft endet und kein gleichwertiges Freihandels- abkommen geschlossen wird, ändern sich die Spielregeln grundlegend. Denn dann gilt Großbritannien als „Dritt- staat“, für den Zölle erhoben werden können und in dem die Regelungen der Bauproduktenverordnung (BauPVO) nicht mehr gelten. Die CE-Konformitätsbewertungsver- fahren für die EU können nicht mehr von Prüf- und Zerti- fizierungsstellen durchgeführt werden, die bisher inGroß- britannien notifiziert waren. Diese können nur nochNach- weise nach britischem Regeln erstellen. Britische Herstel- ler von Bauprodukten, die in die EU exportieren wollen, Der Brexit und die Konsequenzen für die Fensterbranche Seit dem 1. Februar ist das Vereinigte Königreich (UK) nicht mehr Teil der Europäischen Union. Auch wenn in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember das meiste unverändert bleibt, gibt es doch einige Aspekte, die beachtet werden sollten. Was passiert mit dem CE-Kennzeichen und dem Handel harmoni- sierter Produkte nach dem Brexit? Fotos: © ift Rosenheim am freitag, den 31. januar, hat Großbritannien zwar die Europäische Union verlassen, aber in der Über- gangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 wird sich in Bezug auf Handel, Zoll, Reisen, Studierende sowie den Rechten der EU-Bürger im Königreich nichts ändern. In dieser Zeit gelten auch sämtliche harmonisierten Produktnor- men und -vorschriften, und England bleibt Mitglied der Europäischen Zollunion. Das bedeutet auch, dass die In- verkehrbringung harmonisierter Produkte mit CE-Zei- chen nicht verboten oder behindert werden darf. Da die Ergebnisse der Verhandlungen bislang noch nicht er- kennbar sind, ist es sinnvoll, die grundlegenden „CE-

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