Gebaeudehuelle 2-2021

56 gebäudehülle 02.21 betrieb+praxis betrieb + praxis aus der rechtspraxis bemerkt der auftraggeber mängel an den vom Auftragnehmer erbrachten Bauleistungen, hat er ein Interesse daran, dass seine Beanstandungen kurzfris- tig erledigt werden. Der Ärger mit dem – aus Sicht des Auftraggebers – unfähigen Vertragspartner und/oder eigene terminliche Verpflichtungen führen oftmals da- zu, dass er die vertraglichen Regularien nicht hinrei- chend beachtet. Die Folge können Fehler im Umgang mit festgestellten Mängeln sein, die im Ergebnis dazu führen können, dass der Auftraggeber nach der Kündi- gung des unliebsamen Auftragnehmers und der – mög- licherweise kostenaufwändigen – Herstellung eines ver- tragsgerechten Zustandes feststellen muss, dass Ansprü- che auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten gegen den vertragsbrüchigen Auftragnehmer nicht (mehr) beste- hen. Mit einer derartigen Fallkonstellation hat sich das Oberlandesgericht Dresden und später auch der Bun- desgerichtshof in einer kürzlich veröffentlichten Ent- scheidung befasst. aktueller fall Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mit der Er- stellung von Außenanlagen und in diesem Zusammen- hang mit der Herstellung eines Terrassenbauwerks auf seinem Grundstück beauftragt. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Im Zuge der Bauausführung kam es zum Streit zwischen den Parteien. Die Folge war, dass der Auftraggeber zunächst eine Teilkündigung bezogen auf die Arbeiten an der Straßenseite des Grundstücks erklärt hat. Etwa zwei Monate später hat der Auftrag- nehmer seinerseits den Bauvertrag gekündigt. Nachdem der Auftraggeber die Abnahme der erbrachten Leistun- gen verweigert hatte, reichte der Auftragnehmer die Schlussrechnung ein. Als die Schlusszahlung vom Auf- traggeber verweigert wurde, kam es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Auftraggeber hat zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet, in dem Mängel festgestellt wurden. Einige Zeit später hat der Auftraggeber mit der Ersatzvornahme begonnen und schließlich Klage auf Vorschuss betreffend die Mängel- beseitigungskosten erhoben (OLG Dresden, Beschluss vom 14.08.2019, Az: 22 U 563/19; BGH, Beschluss vom 13.05.2020, Az: VII ZR 213/19). entscheidung des oberlandesgerichts dresden Der Auftraggeber scheitert mit der gerichtlichen Geltend- machung der Mängelbeseitigungs-/Ersatzvornahmekos- ten. Das Oberlandesgericht Dresden stellt fest, dass dem Auftraggeber kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Ersatzvornahme zusteht, weil er Anspruchsvorausset- zungen der VOB/B nicht erfüllt hat. In der Entscheidung arbeitet das Gericht zunächst heraus, dass imRahmen der Durchführung des VOB-Bauvertrages keine Abnahme er- folgt ist. Weiter stellt das Gericht fest, dass der Auftragge- ber demAuftragnehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Kündigungsandrohung nicht gesetzt hatte. Grundla- ge für den gerichtlich geltend gemachten Vorschussan- spruch bildet aus Sicht des Oberlandesgerichts § 4 Abs. 7 VOB/B i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B, da die Bauleistung un- streitig nicht abgenommen worden ist. Das Gericht weist Verlust von Ersatzvornahmekosten Stellt ein Auftraggeber Mängel an einer erbrachten Bauleistung fest, muss er sich im Streitfall stringent an die vertraglich vereinbarten Regularien halten. Unterlaufen ihm Fehler, beispielsweise bei der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, kann er nach erfolgter Kündigung des Auftragnehmers auf den Kosten für die Herstellung eines Vertragsgerechten Zustandes durch ein anderes Unternehmen sitzen bleiben. Foto: © Vössing Auch bei der Ausführung von Fassadenbauverträ- gen kommt es immer wieder dazu, dass Bau- verträge vom Auftrag- geber (teil)-gekündigt werden, ohne dass da- bei die vertraglichen Regularien und hier insbesondere die „Spielregeln“ der §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B hinreichend beachtet werden.

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