Gebaeudehuelle 01-2021
55 gebäudehülle 01.21 fenster + glas sungen“ nach DIN EN 13829 geben – nämlich für jene Neubauten, bei denen Bauantrag oder Bauanzeige bereits vor demStichtag eingereicht wurden.Weil vor allembei größerenBauvorha- ben zwischenBauantrag und Fertigstellung viel Zeit vergehen kann, rät der FLiB allenMessen- den, ihre Auftraggeber frühzeitig nach der für das jeweilige Objekt geltenden Rechtslage zu fragen. Nur so können sie auch korrekte An- gebote nach DIN EN 13829 oder DIN EN ISO 9972 abgeben. Wann welches Gesetz gilt, regelt § 111 GEG. Er gewährt auch dieMöglichkeit, die Anwendung des neuen Rechts zu verlangen, sofern über ein bereits beantragtes Bauvorha- ben am 1. November noch nicht bestandskräf- tig entschieden wurde. geg versus enev – die verfahrensfrage Die erste Energieeinsparverordnung verwies für das Überprüfen der Gebäude-Luftdurch- lässigkeit allgemein auf DIN EN 13829:2001. Da diese Norm zwei verschiedene Messver- fahren beschreibt, die sich in der Art der Ge- bäudepräparation unterscheiden, herrschte von Anfang an Unsicherheit über die korrek- te Vorgehensweise. Spätere EnEV-Versionen legten sich auf „Verfahren B“ fest, das sich sei- nerseits als interpretationsanfällig erwies. In verschiedenen Staffeln der Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung bemühte sich die Fachkommission Bautechnik der Baumi- nisterkonferenz umKlärung. Der Erfolg blieb jedoch begrenzt. 2017 mit Staffel 24 nahm der Verordnungsgeber schließlich Bezug auf eine Checkliste des FLiB e. V. für die Gebäudeprä- paration nach Verfahren B. Der Verband hat- te sich selbst zwar stets für Verfahren A aus- gesprochen, wollte mit seiner Checkliste aber zumindest für Einheitlichkeit bei der gelten- den Regelung sorgen. Die DIN EN ISO 9972 nun kennt ein Ver- fahren 3, das nach nationalen Vorgaben ge- staltet werden kann. Diese Möglichkeit nutz- te der im DIN-Normenausschuss Bauwe- sen (NABau) zuständige Arbeitsausschuss, um in enger Abstimmung mit dem Verord- nungsgeber ein Präparationsverfahren zu be- schreiben, das möglichst wenig Interpreta- tionsspielraum lässt und für eine einheitli- che sowie realitätsnahe Gebäudevorbereitung sorgen soll. Dabei stand auch die Checklis- te des FLiB Pate. Das im nationalen Anhang NA festgehaltene Präparationsverfahren be- schreibt nun ein Vorgehen, das – bis auf we- nige Ausnahmen – den Nutzungszustand der Gebäudeöffnungen abbildet und damit Verfahren A der alten Messnorm sehr nahe kommt. Indem das GEG ausdrücklich DIN EN ISO 9972:2018 und den nationalen An- hang NA in Bezug nimmt, erhebt es diese Re- gelung zum neuen Standard für den öffent- lich-rechtlichen Nachweis. GEBÄUDEENERGIEGESETZ UND WINTERGARTENBAU LAUT FACHVERBAND KEINE BESONDEREN ÄNDERUNGEN Arbeitserleichterung: Außenbauteil-Luftdurch- lässe (ALD) für die freie Lüftung werden für den Blower-Door-Test zum öffentlich-rechtlichen Nachweis nach GEG nicht mehr abgedichtet. Foto: © FLiB e.V. Seit dem 1. November ist das seit langem er- wartete „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) in Kraft. Es ersetzt die „Energieeinsparverord- nung“ (EnEV) in der Fassung von 2014. Das GEG sieht für den Wintergartenbau in der Praxis keine besonderen Änderungen vor, wie Peter Ertelt, 1. Vorsitzender des Bundes- verbandes Wintergarten e.V., betont: „Trotz Befürchtungen aus der Branche ist der Bau von Wintergärten auch in Wohnraumqua- lität durch das GEG bestätigt worden. Dies unterstreicht die nach wie vor große Be- deutung des Wintergartens im Kontext einer an energieeffizienter Bauweise orientierten Gesetzgebung.“ Im Gegensatz zu den ver- schiedenen Fassungen der EnEV haben sich allerdings die Struktur und die Zusammen- stellung der Tabellen im Anhang geändert. Dies wird für den interessierten Handwerks- betrieb sicher mit Irritationen verbunden sein. Hier werde der Bundesverband Winter- garten e.V. in kürze Hilfestellungen erarbeiten, heißt es aus dem Fachverband. Die für den Wintergartenbau relevanten Kennzahlen hät- ten sich nicht verändert. So liege der mindes- tens einzuhaltende U-Wert z.B. bei Glasdä- chern in bestehenden Gebäuden mit norma- len Innentemperaturen (≥ 19°C) bei 2,0 W/m²K (diese gilt auch bei Austausch der Verglasung) und bei Fenstern und Fenstertüren bei min- destens 1,3 W/m²K. Neu sei im GEG die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs „mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person“. Dies betreffe Eigen- tümer eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen. Das könne auch für den Win- tergartenbauer relevant sein, da dieser ver- pflichtet sei, bei Angebotsabgabe schriftlich auf die Notwendigkeit zur Führung eines Be- ratungsgesprächs hinzuweisen, erklärt der Bundesverband Wintergarten. www.bundesverband-wintergarten.de Wenig Neues für den Wintergarten- bau: Auch mit dem seit 1. November 2020 gültigen GEG können Wintergär- ten in Wohnraum- qualität gebaut werden. Foto: © Bundesverband Wintergarten e.V.
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