Fassade 6/2019

TECHNIK | Fachbeitrag 26 FASSADE 6/2019 Bewertung von absturzsichernden Fenstern mit Öffnungsbegrenzern Von Dipl.-Ing. (FH) Manuel Demel, M.BP. Öffenbare Elemente wie Fenster und Fenstertüren kommen heute anstelle von Festverglasungen, Geländern und Umwehrungen immer häufiger zum Einsatz. Was dies für die Planung und Bewer- tung von absturzsichernden Fenstern mit Öffnungsbegrenzern bedeutet, beleuchtet der Beitrag. Fotos und Grafiken (4): © ift Rosenheim Unter absturzsichernden Verglasungen ver- steht man Verglasungen, die verhindern sollen, dass Personen auf eine tieferliegen- de Ebene stürzen. Beim Anprall soll die Ver- letzungsgefahr gering sein. Weiterhin darf der unterhalb liegende Verkehrsraum nicht durch Bruchstücke gefährdet werden. Ab- sturzsichernde Verglasungen müssen in der Lage sein, sowohl stoßartige Einwirkun- gen als auch statische Einwirkungen sicher abzutragen. Bauteile, die gegen Absturz si- chern, sind nach den technischen Baube- stimmungen nachzuweisen. Absturzsi- chernde Verglasungen sind geregelte Bau- produkte und müssen die Anforderungen der DIN 18008-4 [4] erfüllen. So weit, so be- kannt. Aus bauphysikalischen und archi- tektonischen Gesichtspunkten besteht ver- mehrt die Forderung, öffenbare Elemen- te wie Fenster und Fenstertüren anstelle von Festverglasungen, Geländern und Um- wehrungen einzusetzen. Werden diese bo- dentiefen Fensterflügel zu Lüftungs-, Rei- nigungs- und Wartungszwecken teilweise oder ganz geöffnet, ist die Absturzsicherung nicht vorhanden. Fenster, die zu öffnen sind und die gegen Absturz sichern müssen, sind nicht geregelte Bauprodukte, da es keine technischen Baubestimmungen und kei- ne allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik für sie gibt. Sie weichen von der techni- schen Regel der DIN 18008-4 ab. In vielen Objekten werden derartige Fenster allerdings eingesetzt bzw. sollen eingesetzt werden. Nun stellt sich also die Frage, wie die Sicherheit gegen Absturz sichergestellt und nachgewiesen werden kann. Es wird ein Verwendbarkeitsnachweis nach § 17 MBO erforderlich, der z. B. über die Zustim- mung im Einzelfall nach § 20 MBO durch die obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder erfolgen kann. Grundsätzlich sind die am Bau Beteiligten bei der Errichtung dafür verantwortlich, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften eingehalten wer- den. Eine Zustimmung im Einzelfall kann jeder der am Bau Beteiligten unter Angabe des Verwendungszwecks beantragen. Auf- grund der stetigen Nachfrage wurde vom ift ein Prüfkonzept für öffenbare Fenster mit Anforderungen an die Absturzsicherheit entwickelt. Welche Anforderungen werden an Fenster mit Öffnungsbegrenzer gestellt? Allgemeine Anforderungen an Fenster sind in DIN 18055 [5] festgelegt. Die Leistungsei- genschaften sind über das CE-Zeichen und die Leistungserklärung gemäß harmonisier- ter Produktnorm DIN EN 14351-1 [3] geregelt. Absturzsichernde Fenster müssen den zu erwartenden Belastungen standhalten. Die Rahmenprofile müssen die Lasten, die in der Verglasung/Füllung auftreten, in den Bau- körper einleiten (Bild 2). Bei absturzsichern- den Fenstern müssen die tragenden Teile der Konstruktion einschließlich der Verankerung im Baukörper den einschlägigen Technischen Baubestimmungen entsprechen. Hierbei ist die ETB-Richtlinie „Bauteile die gegen Ab- sturz sichern“ [1] anzuwenden. Der Nachweis kann durch dynamische (Pendelschlag) oder durch statische Versuche (Tragfähigkeit) ge- führt werden. Bei statischemVersuch wird für die Befestigung zum Baukörper eine Tragfä- higkeit je Befestigungspunkt von ≥  2,8 kN (Bruchlast) in der maßgeblichen Belastungs- richtung gefordert. Die Lastableitung muss vom absturzsichernden Bauteil bis in den tragenden Baugrund durch eine Fenstersta- tik nachgewiesen sein. In dem beschriebenen Fall wird in der Regel durch den Einsatz von Öffnungsbegrenzern [2] verhindert, dass ein Bild 1: Fenster mit Öffnungsbegrenzer. Bild 2: Sicherheitskette der Lastabtragung eines Fensters mit Öffnungsbegrenzer.

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